AGB

AGB DWL B2B EQ

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Equipmenta Veranstaltungstechnik GmbH
gegenüber Geschäftskunden (B2B) für Dienst- und Werkleistungen im Bereich der Veranstaltungstechnik 

Stand: 31.01.2019 

§ 1 GELTUNGSBEREICH UND AUSSCHLIESSLICHKEIT 

1. Für sämtliche Geschäfte und Verträge, die die Erbringung von Dienst- und/oder Werkleistungen der Equipmenta Veranstaltungstechnik GmbH
 (nachfolgend als „Equipmenta Veranstaltungstechnik GmbH“ oder als „Auftragnehmer“ bezeichnet) im Bereich der Veranstaltungstechnik zum Gegenstand haben, unabhängig davon, ob der Auftraggeber Equipmenta Veranstaltungstechnik GmbH nur mit Dienstleistungen beauftragt oder, ob der Auftraggeber zudem bei Equipmenta Veranstaltungstechnik GmbH bewegliche Sachen mietet oder käuflich erwirbt gelten bezogen auf die Werk- und Dienstleistungen ausschließlich die nachfolgenden Geschäftsbedingungen. 2. Die vorliegenden Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern und Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB, nicht gegenüber Verbrauchern. 

3. Die Geschäftsbedingungen gelten nach Maßgabe des zwischen Equipmenta Veranstaltungstechnik GmbH und dem Auftraggeber geschlossenen Vertrages.
4. Diesen Geschäftsbedingungen entgegenstehende oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Auftraggebers bzw. Kunden erkennt Equipmenta Veranstaltungstechnik GmbH nur ausnahmsweise an, wenn Equipmenta Veranstaltungstechnik GmbH ausdrücklich und schriftlich im Voraus der Geltung zustimmt. 

5. Sofern es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt, gelten die vorliegenden Geschäftsbedingungen auch für alle zukünftigen Geschäfte zwischen Equipmenta Veranstaltungstechnik GmbH und dem Auftraggeber.
6. Sofern der Auftraggeber zugleich bewegliche Sachen bei Equipmenta Veranstaltungstechnik GmbH mietet oder kauft, gelten neben den vorliegenden Geschäftsbedingungen jeweils die für die Vermietung bzw. den Verkauf geltenden Geschäftsbedingungen. 

§ 2 ANGEBOT, VERTRAGSABSCHLUSS UND PREISE 

1. Grundlage des abzuschließenden Vertrages ist das jeweilige Angebot von Equipmenta Veranstaltungstechnik GmbH, in dem die angebotenen Werk- und/oder Dienstleistungen, der konkrete Leistungsumfang sowie die Vergütung festgehalten werden. Der Umfang des Angebots entspricht dem von Equipmenta Veranstaltungstechnik GmbH auf Grundlage der bis zur Angebotserstellung vom Auftraggeber gemachten Angaben und zur Verfügung gestellten Informationen und Unterlagen geschätzten und durch Equipmenta Veranstaltungstechnik GmbH absehbaren Umfang. 

2. Die Beauftragung durch den Auftraggeber gilt dann von Seiten Equipmenta Veranstaltungstechnik GmbH als angenommen, wenn sie von Equipmenta Veranstaltungstechnik GmbH schriftlich bestätigt wird (Auftragsbestätigung).
3. Die sich aus (unverbindlichen) Angeboten von Equipmenta Veranstaltungstechnik GmbH ergebenden Konditionen gelten nur soweit im Rahmen des Zustandekommens des Vertrages zwischen Equipmenta Veranstaltungstechnik GmbH und dem Auftraggeber übereinstimmende Willenserklärungen vorlagen, andernfalls nur hilfsweise im Rahmen der Vertragsauslegung und nachrangig zu dem Inhalt des verbindlichen Angebots des Auftraggebers und der Annahme seitens Equipmenta Veranstaltungstechnik GmbH durch Auftragsbestätigung. 

4. Alle Preise sind Netto-Preise und verstehen sich zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer.
5. Sollten nach Vertragsschluss und/oder im Laufe der Ausführung von Seiten des Auftraggebers Equipmenta Veranstaltungstechnik GmbH weitere Informationen mitgeteilt werden oder seitens des Auftraggebers eine Spezifizierungen des Auftrags erfolgen, die eine Änderung oder Ergänzung des Auftrags bzw. der zu erbringenden Leistungen oder zu verwendenden Materialien erforderlich machen, werden die damit verbundenen Kosten nach Aufwand nachberechnet und sind vom Auftraggeber zu tragen.
6. Equipmenta Veranstaltungstechnik GmbH behält sich Preisanpassungen sowie Anpassungen des Auftragsumfangs für solche Fälle vor, in denen sich vorher nicht absehbare oder aufgrund von vom Auftraggeber nicht oder nicht rechtzeitig mitgeteilten Informationen Erschwernisse für die Erbringung der Leistung ergeben (beispielsweise, wenn die Erreichbarkeit des Veranstaltungsortes erschwert ist. 

§ 3 LEISTUNGSUMFANG, VERANTWORTLICHKEITEN, AUFTRAGGEBERPFLICHTEN, VERTRAGSANPASSUNG UND AUSFALLENTSCHÄDIGUNG 

1. Der Umfang der von Equipmenta Veranstaltungstechnik GmbH geschuldeten Leistungen ergibt sich aus der (schriftlichen) Auftragsbestätigung. Änderungen in Bezug auf den Umfang der vertraglich geschuldeten Leistungen, die Höhe der Vergütung sowie sonstige Auftragsdetails bedürfen der Text- oder Schriftform. Die von Equipmenta Veranstaltungstechnik GmbH zu erbringen Leistungen sind in der Regel Dienstleistungen und keine Werkleistungen. Sofern es sich ausnahmsweise um Werkleistungen handelt, übernimmt Equipmenta Veranstaltungstechnik GmbH – sofern nicht schriftlich ausdrücklich anders vereinbart, keine Garantie für eine bestimmte Beschaffenheit eines Werks.
2. Sofern bezogen auf einzelner Leistungen nach Vertragsabschluss maßgebliche Abweichungen, Änderungen oder Anpassungen des Vertragsinhalts auf Kundenwunsch oder aufgrund von Ursachen, die Equipmenta Veranstaltungstechnik GmbH nicht zu vertreten hat, notwendig werden, gilt in Abweichung von § 3 Ziffer 1. dieser Geschäftsbedingungen Folgendes: 

  • Equipmenta Veranstaltungstechnik GmbH wird den Auftraggeber unverzüglich über notwendige maßgebliche Änderungen und/oder Ergänzungen in Text- oder Schriftform informieren und ihm ein entsprechendes (verbindliches) Nachtragsangebot erstellen, das die notwendigen Änderungen/Anpassungen berücksichtigt. 
  • Der Auftraggeber ist verpflichtet, dieses unverzüglich zu prüfen und innerhalb eines angemessenen Zeitraums anzunehmen. 
  • Soweit der Auftraggeber das Nachtragsangebot nicht annehmen möchte, steht ihm ein Kündigungsrecht zu. Dieses hat er gegenüber Equipmenta Veranstaltungstechnik GmbH in Text- oder Schriftform unverzüglich auszuüben. Andernfalls haftet der Auftraggeber für etwaige Verzögerungen, Kosten und Schäden, die dadurch entstehen, dass er das Angebot zu spät annimmt oder zu spät ablehnt. 
  • Kündigt der Auftraggeber aufgrund von Vertragsanpassungen, deren Ursache in seinem Verantwortungsbereich liegt, ist er Equipmenta Veranstaltungstechnik GmbH gegenüber zur Zahlung eines Ausfallhonorars nach folgender Maßgabe verpflichtet: 

o Kündigung bis 6 Wochen vor Auftragsbeginn: 50 % der Vergütung 

o Kündigung zwischen 6 Wochen und 4 Wochen vor Auftragsbeginn: 66% der Vergütung 

o Kündigung zwischen 4 Wochen und 2 Wochen vor Auftragsbeginn: 75% der Vergütung 

o Kündigung innerhalb von 2 Wochen vor Auftragsbeginn: 80% der Vergütung 

• Soweit durch Anpassungen oder Änderungen der ursprüngliche Vertragsinhalt oder die zu zahlende Vergütung sowie das Budget der Veranstaltung nicht oder nur unwesentlich berührt wird, steht dem Auftraggeber diesbezüglich kein Kündigungsrecht zu. Unwesentlich sind Abweichungen der Vergütung und des Veranstaltungsbudgets von bis zu 20% von den in der Auftragsbestätigung niedergelegten Zahlen. 

3. Equipmenta Veranstaltungstechnik GmbH tritt grundsätzlich als Dienstleister für Veranstaltungstechnik d. h. als Auftragnehmer und nicht als Verantwortlicher gemäß DIN 15750 auf. Bei Veranstaltungen werden vorbehaltlich entsprechender anderslautender Vereinbarungen keine Pflichten des Auftraggebers, insbesondere nicht die Pflichten als Betreiber einer Veranstaltungsstätte oder als Veranstalter durch Equipmenta Veranstaltungstechnik GmbH übernommen. Die Verantwortlichkeiten, Kompetenzen und Pflichten der an der technischen Planung und Durchführung einer Veranstaltung Beteiligten richten sich stattdessen nach der DIN 15750.      Equipmenta Veranstaltungstechnik GmbH ist – sofern dies nicht vom Auftraggeber gesondert und ausdrücklich beauftragt und vertraglich vereinbart wird – auch nicht für das Stellen eines Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik oder für die Erlangung von Genehmigungen durch Behörden verantwortlich. Equipmenta Veranstaltungstechnik GmbH stellt nur dann einen Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik, wenn Auftraggeber dies ausdrücklich gesondert beauftragt hat und dies vertraglich vereinbart worden ist, wobei dies gesondert zu vergüten ist. 

4. Sollten wesentliche Pflichten der für die jeweilige Veranstaltung Verantwortlichen (z.B. die Pflichten des Veranstalters oder des Veranstaltungsstättenbetreibers) oder sonstige geltende Vorschriften von Seiten des Auftraggebers oder dessen sonstiger Vertragspartner nicht erfüllt sein oder erforderliche behördliche Genehmigungen nicht vorliegen, ist Equipmenta Veranstaltungstechnik GmbH dazu berechtigt, die Erbringung der Leistungen bis zur Behebung der Mängel unverzüglich einzustellen und / oder das Vertragsverhältnis nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist zur Behebung der Mängel außerordentlich zu kündigen. Equipmenta Veranstaltungstechnik GmbH wird dadurch von der eigenen Leistungspflicht frei. 

§ 4 EIGENTUM, RECHTE AN UNTERLAGEN UND KNOW HOW SOWIE VERTRAULICHKEIT 

1. An allen in Zusammenhang mit der Angebotserstellung, Beauftragung oder Durchführung des Auftrags dem Auftraggeber durch Equipmenta Veranstaltungstechnik GmbH überlassenen Konzepten, Ideen, Skizzen und sonstigen Unterlagen (einschließlich Kalkulationen, Zeichnungen, Bildern etc.) und sonstigem überlassenen Know How behält sich Equipmenta Veranstaltungstechnik GmbH sämtliche Rechte, insbesondere Eigentums- und Urheberrechte vor. Dieses Know How und diese Unterlagen dürfen Dritten vom Auftraggeber nicht zugänglich gemacht und nicht zur Kenntnis gebracht werden, es sei denn, Equipmenta Veranstaltungstechnik GmbH hat im Voraus seine ausdrückliche Zustimmung dazu in Schrift- oder Textform erteilt.
2. Die dem Auftraggeber von Equipmenta Veranstaltungstechnik GmbH im Rahmen der Angebotserstellung, Beauftragung oder Durchführung des Auftrags überlassenen Konzepte, Ideen, Skizzen und sonstigen Unterlagen (einschließlich Kalkulationen, Zeichnungen, Bildern etc.) und sonstiges überlassenes Know How stellen vertrauliche Informationen dar.
3. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die ihm von Equipmenta Veranstaltungstechnik GmbH im Rahmen der Angebotserstellung, Beauftragung oder Durchführung des Auftrags überlassenen Konzepte, Ideen, Skizzen und sonstigen Unterlagen (einschließlich Kalkulationen, Zeichnungen, Bildern etc.) und sonstiges überlassenes Know How streng vertraulich zu behandeln und Dritten, insbesondere Mitbewerbern von Equipmenta Veranstaltungstechnik GmbH nicht zur Kenntnis zu bringen. Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit gilt auch für den Fall, dass der Auftraggeber Equipmenta Veranstaltungstechnik GmbH mit der unverbindlich angebotenen Leistung nicht beauftragt. 

§ 5 ANGEBOTSPREISE UND ZAHLUNG 

1. Alle Preise gelten – soweit nichts Gegenteiliges in Schrift- oder Textform vereinbart wird – exklusive Reise-, Hotel- sowie Verpflegungskosten. Diesbezüglich gilt § 8 dieser Geschäftsbedingungen, auf den verwiesen wird.
2. Die in allen Angeboten, Preislisten oder Auftragsbestätigungen von Equipmenta Veranstaltungstechnik GmbH enthaltenen Preise sind Nettopreise und verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer), die zusätzlich zu zahlen ist, sofern sie anfällt. Diese wird – sofern sie anfällt – gesondert in Rechnung gestellt. 

3. Equipmenta Veranstaltungstechnik GmbH ist berechtigt, vor Erbringung der Leistungen eine Vorschusszahlung in angemessener Höhe zu verlangen (Vorkasse) und den Beginn der Ausführung der Tätigkeiten von der Zahlung des Vorschusses abhängig zu machen. Der Vorschuss wird in der Endrechnung verrechnet.
4. Equipmenta Veranstaltungstechnik GmbH ist berechtigt, jederzeit angemessene Abschlagszahlungen zu verlangen und zwar in Höhe des Wertes der von Equipmenta Veranstaltungstechnik GmbH geschuldeten und bereits erbrachten Leistungen. 

5. Sofern ausnahmsweise eine Zahlung der Vergütung gegen Rechnung vereinbart wird, ist der Rechnungsbetrag sofort fällig und spätestens innerhalb von 10 Tagen nach Zugang der Rechnung zu zahlen.
6. Verzugszinsen werden in Höhe von 9 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der europäischen Zentralbank p.a. berechnet. Die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleiben vorbehalten. 

§ 6 GEWÄHRLEISTUNG UND ABNAHME 

1. Der Auftraggeber hat die Leistungen von Equipmenta Veranstaltungstechnik GmbH nach Erbringung unverzüglich zu prüfen und etwaige Beanstandungen gegenüber Equipmenta Veranstaltungstechnik GmbH unverzüglich, spätestens nach 3 Wochen mitzuteilen. Andernfalls gilt, sofern etwaige Mängel bei einer unverzüglichen und sorgfältigen Untersuchung erkennbar waren, die Leistung als vertragsgemäß und mangelfrei erbracht. 

2. Bezüglich der Mängelbeseitigung gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung von Equipmenta Veranstaltungstechnik GmbH im Übrigen richtet sich nach § 10 dieser Geschäftsbedingungen.
3. Sofern es sich um werkvertragliche Leistungen seitens Equipmenta Veranstaltungstechnik GmbH handelt, gilt der Vorrang der Nacherfüllung und erst bei Fehlschlagen der Nacherfüllung kann der Auftraggeber Ansprüche auf Minderung oder Rücktritt geltend machen, sofern die entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen dazu vorliegen. 

4. Es wird klargestellt, dass etwaige Haftungsausschlüsse in diesen Geschäftsbedingungen bezogen auf werkvertragliche Leistungen nicht gelten, sofern Equipmenta Veranstaltungstechnik GmbH einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit eines Werks übernommen hat.
5. Soweit in § 10 dieser Geschäftsbedingungen die Haftung für Gewährleistungsansprüche begrenzt oder ausgeschlossen ist, wird darauf hingewiesen, dass die Haftungsbegrenzung unabhängig von einem etwaigen Verschulden nicht für die Haftung auf Schadensersatz in Bezug auf die Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit gilt. 

6. Soweit Equipmenta Veranstaltungstechnik GmbH werkvertragliche Leistungen erbringt, gelten diese vom Auftraggeber als abgenommen, wenn dieser die Leistungsergebnisse in Gebrauch nimmt. Der Auftraggeber darf die Abnahme nicht wider Treu und Glauben verweigern. 

§ 7 ARBEITSZEITEN UND ZUSÄTZLICHE VERGÜTUNG 

1. Sofern nichts Gegenteiliges vereinbart wird, gilt die gesetzlich zulässige maximale Arbeitszeit von 8 Stunden (zzgl. Pausenzeiten) bzw. 48 Stunden pro Woche, die nur ausnahmsweise vorübergehend maximal 10 Stunden täglich bzw. 60 Stunden pro Woche betragen darf.
2. Sofern über die gesetzlich zulässige maximale Arbeitszeit hinaus Mehrstunden anfallen, sind diese vom Auftraggeber für jede angefangene Mehrstunde mit 10/100 der vereinbarten Tagesgage zu vergüten. 

3. Bei Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit fallen folgende zusätzliche Vergütungen an: Siehe Angebot und Auftragsbestätigung 

§ 8 REISEKOSTEN UND UNTERBRINGUNG 

1. Equipmenta Veranstaltungstechnik GmbH hat Anspruch auf Ersatz von Reisekosten (einschließlich Fern- und Nahverkehr und täglicher Reisen zwischen Hotel und Veranstaltungs-/Ausführungsort) und Unterbringung seines Personals und sonstiger Mitarbeiter vor Ort in einem Hotel mindestens mittleren Standards, welches sich in der Nähe des Ortes (Entfernung maximal 5 Km) der Leistungserbringung befinden muss. Der Auftraggeber ist zur Anmietung der Hotelzimmer sowie zur Tragung der Kosten für Übernachtung und Verpflegung verpflichtet. 

3. Sämtliche Reisekosten des Personals von Equipmenta Veranstaltungstechnik GmbH sind vom Auftraggeber zu tragen.
2. Sollten von Seiten des Auftraggebers keine Hotelzimmer zur Verfügung gestellt werden, ist Equipmenta Veranstaltungstechnik GmbH berechtigt, das eigene Personal auf Kosten des Auftraggebers in einem Hotel mittleren Standards unterzubringen und hierfür entsprechende Zimmer anzumieten. Der Auftraggeber schuldet dann den Ersatz der Kosten, die Equipmenta Veranstaltungstechnik GmbH entstehen oder von Equipmenta Veranstaltungstechnik GmbH verauslagt werden.
4. Reise- und Fahrzeiten des Personals von Equipmenta Veranstaltungstechnik GmbH sind vom Auftraggeber zum vollen Stunden- Tagessatz zu vergüten.
5. Der Auftraggeber trägt auch alle sonstigen im Rahmen der Auftragsdurchführung anfallenden Nebenkosten von Equipmenta Veranstaltungstechnik GmbH (z.B. Parkgebühren etc.). 

§ 9 KÜNDIGUNG 

1. In Bezug auf Werkleistungen ist der Auftraggeber berechtigt, das Vertragsverhältnis jederzeit zu kündigen. Die vorzeitige Kündigung des Vertragsverhältnisses verpflichtet den Auftraggeber zur Zahlung der vereinbarten Vergütung abzüglich der von Equipmenta Veranstaltungstechnik GmbH hierdurch ersparten Aufwendungen oder des böswillig unterlassenen anderweitigen Erwerbs. § 648 Satz 3 BGB wird zwischen den Parteien ausdrücklich abbedungen. 

2. In Bezug auf Dienstleistungen steht dem Auftraggeber über das gesetzliche außerordentliche Kündigungsrecht aus wichtigem Grund kein weiteres Kündigungsrecht zu, insbesondere kein vertraglich gewährtes Kündigungsrecht.
3. Equipmenta Veranstaltungstechnik GmbH ist im Bereich der Kinetikdienstleistungen berechtigt, das Vertragsverhältnis fristlos zu kündigen, wenn von Seiten des Auftraggebers keine genaue Spezifizierung der Anforderungen und eine daraus abgeleitete und von einer fachlich versierten Person erstellte Gefährdungsanalyse rechtzeitig zur Verfügung gestellt wird, um eine sichere Auftragsplanung, Auftragserbringung und/oder sichere Durchführung der Veranstaltung zu gewährleisten.
4. Ungeachtet dessen sind beide Vertragsparteien berechtigt, das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich nach den gesetzlichen Vorgaben zu kündigen. 

§ 10 HAFTUNG UND HAFTUNGSBESCHRÄNKUNG 

1. Die Haftung von Equipmenta Veranstaltungstechnik GmbH auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrunde, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, mangelhafter Leistung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, wird nach den folgenden Maßgaben – soweit rechtlich zulässig – eingeschränkt. 

Die Haftung von Equipmenta Veranstaltungstechnik GmbH ist auf die Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt, sofern es nicht um Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit des Auftraggebers oder Ansprüche, die sich aus der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten ergeben, geht. Im Übrigen gilt Folgendes: 

a. Equipmenta Veranstaltungstechnik GmbH haftet nicht in Fällen einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen;
b. Equipmenta Veranstaltungstechnik GmbH haftet auch nicht im Falle grober Fahrlässigkeit seiner nicht-leitenden Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung wesentlicher Vertragspflichten handelt. Wesentliche Vertragspflichten sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen, mängelfreien Erbringung der vertragliche geschuldeten Hauptleistungspflichten sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Auftraggeber die Vertragsgemäße Verwendung der Vertraglichen Leistungen ermöglichen oder das Eigentum des Auftraggebers vor erheblichen Schäden schützen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personen zum Gegenstand haben.
3. Soweit Equipmenta Veranstaltungstechnik GmbH dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die Equipmenta Veranstaltungstechnik GmbH bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die Equipmenta Veranstaltungstechnik GmbH unter Berücksichtigung der Equipmenta Veranstaltungstechnik GmbH bekannten Umstände oder solcher Umstände, die Equipmenta Veranstaltungstechnik GmbH hätten bekannt sein müssen, bei Einhaltung der im Verkehr erforderlichen und üblichen Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln der Leistungen von Equipmenta Veranstaltungstechnik GmbH sind, sind außerdem nur dann ersatzfähig, wenn es sich um typischerweise zu erwartende Schäden handelt.
4. Technische Auskünfte oder beratende Tätigkeiten von Equipmenta Veranstaltungstechnik GmbH erfolgen unter Ausschluss jeglicher Haftung, soweit diese Auskünfte oder Beratung unentgeltlich erfolgt und nicht zu dem von Equipmenta Veranstaltungstechnik GmbH geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehört.
5. Die Haftungsbeschränkungen und/oder Haftungsausschlüsse in diesen Geschäftsbedingungen gelten nicht für die Haftung von Equipmenta Veranstaltungstechnik GmbH wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Auftraggebers (gleich welcher Verschuldensgrad Equipmenta Veranstaltungstechnik GmbH zur Last gelegt wird) oder nicht für die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
6. Ergänzend gelten die Regelungen in § 6 Ziffer 4. und Ziffer 5. dieser Geschäftsbedingungen.
7. Soweit Equipmenta Veranstaltungstechnik GmbH technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird oder sonstige Leistungen erbringt, die jeweils nicht zu dem von Equipmenta Veranstaltungstechnik GmbH geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und als bloße Gefälligkeit und daher unter Ausschluss jeglicher, diesbezüglicher Haftung. 

8. Die Verjährung von Gewährleistungsansprüchen bzgl. der von Equipmenta Veranstaltungstechnik GmbH erbrachten Werkleistungen beträgt ein Jahr, beginnend mit vollständiger Erbringung der Leistung. 

9. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen von Equipmenta Veranstaltungstechnik GmbH. 

§ 11 DIENSTLEISTUNGEN IM BEREICH DER FUNKTIONSÜBERWACHUNG VOR ORT 

1. Sofern zwischen den Parteien vereinbart wird, dass Equipmenta Veranstaltungstechnik GmbH die Funktionen der Veranstaltungstechnik vor Ort überwacht, erfolgt dies gegen gesondertes Entgelt. Equipmenta Veranstaltungstechnik GmbH kann sich dafür Dritter (Subunternehmer) bedienen.
2. Der Auftraggeber trägt sämtliche Kosten für Arbeitszeit, Fahrtkosten, Reisekosten und alle sonstigen anfallenden Nebenkosten (z.B. Übernachtungs-/Hotelkosten, Parkgebühren etc.), die im Rahmen der Funktionsüberwachung vor Ort anfallen sowie etwaige Zuschläge für Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit, gemäß der sich aus der Auftragsbestätigung ergebenden Höhe.
3. Der Auftraggeber hat auf seine Kosten alles Erforderliche zu tun, damit die Funktionsüberwachung rechtzeitig beginnen und ohne Störung durch den Auftraggeber oder durch Dritte durchgeführt werden kann.
4. Soweit behördliche Genehmigungen für die Durchführung der Veranstaltung oder den Betrieb der Veranstaltungsstätte oder den Betrieb der einzusetzenden Veranstaltungstechnik erforderlich sind, holt der Auftraggeber diese auf seine Kosten und sein Risiko rechtzeitig ein.
5. Nichtvorliegen oder Entzug einer behördlichen Genehmigung liegt allein im Risiko- und Verantwortungsbereich des Auftraggebers, es sei denn, der von Equipmenta Veranstaltungstechnik GmbH verursachte und dem Auftraggeber vorwerfbare Zustand der von Equipmenta Veranstaltungstechnik GmbH bereitgestellten Veranstaltungstechnik ist hierfür verantwortlich.
6. Durch die Übernahme der Funktionsüberwachung ist Equipmenta Veranstaltungstechnik GmbH weder in der Verantwortung als Betreiber, noch als Veranstalter, noch als Verantwortlicher für Veranstaltungstechnik, es sei denn dies ist vom Auftraggeber gesondert und ausdrücklich beauftragt und vertraglich vereinbart worden. Die Verantwortlichkeiten, Kompetenzen und Pflichten der an der technischen Planung und Durchführung einer Veranstaltung Beteiligten ergeben sich, wenn nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, aus der DIN 15750.
7. Wird zwischen den Parteien anlässlich einer Veranstaltung vereinbart, dass Equipmenta Veranstaltungstechnik GmbH die Funktionen der Veranstaltungstechnik überwacht, hat Equipmenta Veranstaltungstechnik GmbH insbesondere folgende Rechte:
a. Wenn durch das Wetter oder andere plötzliche oder unvorhergesehene, nicht von Equipmenta Veranstaltungstechnik GmbH zu vertretende Ereignisse eine Gefahr für die eingesetzte Technik und/oder eingesetzte Materialien oder Personen oder für die körperliche Unversehrtheit von Personen oder für erhebliche Sachwerte oder für die öffentliche Sicherheit und Ordnung besteht, ist Equipmenta Veranstaltungstechnik GmbH berechtigt, die Leistungen einzustellen und die eingesetzte Technik außer Betrieb zu setzen und ggf. abzubauen und abzutransportieren.
b. Sofern Krawall oder Aufruhr, innere Unruhen oder andere plötzliche oder unvorhergesehene, nicht vom Vermieter zu vertretende Ereignisse die Anlage oder die Sicherheit des Betriebs der Anlage oder die Gesundheit von Personen gefährden, kann der Vermieter die Anlage abschalten oder abbauen oder abtransportieren.
c. Equipmenta Veranstaltungstechnik GmbH kann die Anlage bei Nichtvorliegen oder Entzug einer erforderlichen behördlichen Genehmigung außer Betrieb setzen oder ggf. abbauen.
8. Wird gemäß den vorstehenden Voraussetzungen (z.B. Nichtvorliegen einer erforderlichen behördlichen Genehmigung) die Anlage außer Betrieb gesetzt oder abgebaut, sind jedwede Ansprüche gegen Equipmenta Veranstaltungstechnik GmbH, insbesondere auch Minderungs- oder Schadensersatzansprüche, ausgeschlossen.
9. Für eine Haftung auf Schadensersatz gelten unbeschadet der obigen Ausführungen die Regelungen nach § 10 dieser Geschäftsbedingungen. 

§ 12 DIENSTLEISTUNGEN IM BEREICH KINETIK UND BEWEGLICHE AUFBAUTEN 

1. Der Umfang der angebotenen kinetischen Dienstleistungen, Gerätschaften und Materialien entspricht dem von Equipmenta Veranstaltungstechnik GmbH auf Grundlage der bis zur Angebotserstellung vom Auftraggeber gemachten Angaben und zur Verfügung gestellten Informationen und Unterlagen geschätzten und durch Equipmenta Veranstaltungstechnik GmbH absehbaren Umfang. Der tatsächlich erforderliche Umfang kann davon abweichen, insbesondere, wenn die seitens des Auftraggebers zur Verfügung gestellten Angaben und Informationen nicht aussagekräftig oder unvollständig oder falsch sind.
2. Sollten nach Vertragsschluss und/oder im Laufe der Ausführung von Seiten des Auftraggebers Equipmenta Veranstaltungstechnik GmbH weitere Informationen mitgeteilt werden oder seitens des Auftraggebers eine Spezifizierungen des Auftrags erfolgen oder aus anderen Gründen eine Änderung oder Ergänzung des Auftrags bzw. der zu erbringenden Leistungen oder zu verwendenden Gerätschaften und Materialien erforderlich sein, werden die damit verbundenen Kosten nach Aufwand zu den vereinbarten, hilfsweise gemäß üblicher Vergütungssätzen nachberechnet und sind vom Auftraggeber zu tragen. Der Auftraggeber erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass Equipmenta Veranstaltungstechnik GmbH die erforderlichen Gerätschaften, Materialien und Leistungen erbringt und, dass diese nachberechnet werden.
3. Angebote von Equipmenta Veranstaltungstechnik GmbH bezogen auf Dienstleistungen im Bereich Kinetik sowie die Teilnahme von Equipmenta Veranstaltungstechnik GmbH an Ausschreibungen bezogen auf Dienstleistungen im Bereich Kinetik sowie die Annahme eines Auftrags bezogen auf Dienstleistungen im Bereich Kinetik seitens Equipmenta Veranstaltungstechnik GmbH erfolgt generell unter dem Vorbehalt, dass seitens des Auftraggebers eine genaue Spezifizierung der Anforderungen und eine daraus abgeleitete und von einer fachlich versierten Person erstellte Gefährdungsanalyse rechtzeitig zur Verfügung gestellt wird.
4. Equipmenta Veranstaltungstechnik GmbH führt sämtliche Aufträge generell nur auf Grundlage einer präzisen Spezifizierung der Anforderungen und einer daraus abgeleiteten Gefährdungsanalyse durch.
5. Außer es ist explizit anders im Angebot oder der Auftragsbestätigung schriftlich vermerkt, sind weder eine Gefährdungsanalyse, noch dadurch eventuell notwendige (ggf. extern einzuholende) Gutachten, Abnahmen oder Genehmigungen (z. B. durch Behörden) bzw. dadurch sich ergebende nötige Extraausstattung oder extern einzuholende Leistungen im Angebot enthalten bzw. vom Auftrag umfasst.
6. Sind oder werden (etwa nach Auswertung der genauen Anforderungen durch Equipmenta Veranstaltungstechnik GmbH) besondere wie die unter § 12 Ziffer 4. genannten Maßnahmen erforderlich, werden diese vom Auftraggeber auf dessen Kosten eigenständig beauftragt. Erfolgt die Beauftragung durch Equipmenta Veranstaltungstechnik GmbH, ist Equipmenta Veranstaltungstechnik GmbH vom Auftraggeber bevollmächtigt und beauftragt, diese im Namen und für Rechnung des Auftraggebers (extern) zu beauftragen, und die Kosten hierfür sind durch den Auftraggeber zu erstatten.
7. Alle z. B. im Angebot oder der Auftragsbestätigung sowie in Werbematerialien und Bedienungsanleitungen etc. angegebenen Geschwindigkeiten kinetischer Antriebe und Gerätschaften stellen einzig die ungefähre maximal fahrbare Geschwindigkeit dar und können durch örtliche und andere Gegebenheiten (z. B. Statik, Dynamikfaktoren, Gefährdungsanalyse etc.) ggf. stark eingeschränkt sein. Es besteht kein Anspruch darauf, dass diese Geschwindigkeiten ständig und unter allen Bedingungen tatsächlich erreicht werden. Ein Abweichen der tatsächlichen Geschwindigkeiten von den z. B. im Angebot oder in der Auftragsbestätigung sowie in Werbematerialien und Bedienungsanleitungen etc. angegebenen Geschwindigkeiten stellt keinen Mangel dar.
8. Alle z. B. im Angebot oder der Auftragsbestätigung sowie in Werbematerialien und Bedienungsanleitungen etc. angegebenen Tragfähigkeiten stellen einzig die maximale Tragfähigkeit unter den bestmöglichen örtlichen Gegebenheiten und Einsatzzwecken dar. Je nach tatsächlicher Verwendung und den Gegebenheiten vor Ort (z. B. wegen Dynamikbeiwerte, Störfall-Stoßfaktoren etc.) weicht die tatsächliche Tragfähigkeit ggf. stark ab oder muss ggf. stark reduziert werden.
9. Der Auftraggeber hat keine Weisungskompetenz über das von Equipmenta Veranstaltungstechnik GmbH eingesetzte, ausführende Personal vor Ort. Das ausführende Personal vor Ort entscheidet allein, wie, ob und wann die Gerätschaften sicher betrieben werden können. Entscheidet das Personal vor Ort während einer vorgesehenen Bewegung, dass die Anlage angehalten oder anders bewegt bzw. betrieben werden sollte (z. B. langsamer), um eine Gefährdung von Menschen oder Sachen von erheblichem Wert zu reduzieren oder auszuschließen, steht dies im alleinigen Ermessen des Personals und auch im Interesse des Auftraggebers an einem möglichst störungsfreien und sicheren Betrieb der Anlage. Hieraus können vom Auftraggeber keinerlei Ansprüche gegenüber Equipmenta Veranstaltungstechnik GmbH hergeleitet werden. Das Abweichen des tatsächlichen Betriebs vom geplanten Betrieb stellt unter den zuvor genannten Voraussetzungen keinen Mangel dar. Etwas anderes gilt nur, wenn der Auftraggeber nachweist, dass gar keine Gefährdung vorgelegen hat und dies für den Operator offensichtlich erkennbar war. Bei der Bewertung der Situation vor Ort durch den Operator ist zu berücksichtigen, dass die in der jeweiligen konkreten Situation getroffenen Entscheidungen des Operators immer unter der Vorgabe getroffen werden, dass Gefahren von Leib und Leben in jedem Fall, mit allen Mitteln sowie unter allen Umständen zu vermeiden sind. 

10. Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass ein Kommunikationsmitschnitt der Kommunikation zwischen Regie und Operator zur Beweissicherung zwingend erforderlich ist. Der Auftraggeber ist verpflichtet sicherzustellen, dass eine solche Aufzeichnung störungsfrei erfolgt und wird nach Aufzeichnung Equipmenta Veranstaltungstechnik GmbH kostenfrei eine Kopie der Aufzeichnung zum Zwecke der Archivierung durch Equipmenta Veranstaltungstechnik GmbH bereitstellen. 

§ 13 VERTRAULICHKEIT UND ABTRETUNG 

1. Die Vertragsparteien vereinbaren bezogen auf alle sich aus dem Geschäftsverkehr ergebenen Kenntnisse über Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Vertragspartners strenge Vertraulichkeit gegenüber Dritten zu wahren, auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses.
2. Der Auftragnehmer ist nicht berechtigt, Ansprüche und sonstige Forderungen aus diesem Vertrag an Dritte abzutreten, es sei denn Equipmenta Veranstaltungstechnik GmbH erteilt eine vorherige Zustimmung in Text- oder Schriftform. 

§ 14 ERFÜLLUNGSORT, GERICHTSSTAND, ANZUWENDENDES RECHT UND SONSTIGES 

1. Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. 2. Erfüllungsort ist der Geschäftssitz von Equipmenta Veranstaltungstechnik GmbH, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.
3. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist – sofern der Auftraggeber Kaufmann im Sinne von §§ 1 ff. HGB, eine juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich- rechtliches Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB ist – und, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, das am Geschäftssitz von Equipmenta Veranstaltungstechnik GmbH sachlich zuständige Gericht. Equipmenta Veranstaltungstechnik GmbH ist auch berechtigt, den Auftraggeber an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt. 

4. Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag sowie der Auftragsbestätigung schriftlich bzw. in Textform niedergelegt.
5. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht und bedürfen zur Gültigkeit, ebenso wie die Aufhebung des Schriftformerfordernisses, der Schriftform. 

6. Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen Regelungslücken enthalten, werden die Parteien zur Ausfüllung dieser Lücken sich einvernehmlich einigen, diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen zu vereinbaren, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten. 

AGB DWL B2C EQ

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Equipmenta Veranstaltungstechnik GmbH für Verbraucher (B2C) für Dienst- und Werkleistungen im Bereich der Veranstaltungstechnik 

Stand: 31.01.2019 

§ 1 GELTUNGSBEREICH UND AUSSCHLIESSLICHKEIT 

1. Für sämtliche Geschäfte und Verträge, die die Erbringung von Dienst- und/oder Werkleistungen der Equipmenta Veranstaltungstechnik GmbH (nachfolgend als „Equipmenta Veranstaltungstechnik GmbH“ oder als „Auftragnehmer“ bezeichnet) im Bereich der Veranstaltungstechnik zum Gegenstand haben, unabhängig davon, ob der Auftraggeber Equipmenta Veranstaltungstechnik GmbH nur mit Dienstleistungen beauftragt oder, ob der Auftraggeber zudem bei Equipmenta Veranstaltungstechnik GmbH bewegliche Sachen mietet oder käuflich erwirbt gelten bezogen auf die Werk- und Dienstleistungen ausschließlich die nachfolgenden Geschäftsbedingungen. 

2. Diese Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB und nicht gegenüber Geschäftskunden. 

3. Die Geschäftsbedingungen gelten nach Maßgabe des zwischen Equipmenta Veranstaltungstechnik GmbH und dem Auftraggeber geschlossenen Vertrages.
4. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden haben keine Geltung. 

6. Sofern der Auftraggeber zugleich bewegliche Sachen bei Equipmenta Veranstaltungstechnik GmbH mietet oder kauft, gelten neben den vorliegenden Geschäftsbedingungen jeweils die für die Vermietung bzw. den Verkauf geltenden Geschäftsbedingungen. 

§ 2 ANGEBOT, VERTRAGSABSCHLUSS UND PREISE 

1. Grundlage des abzuschließenden Vertrages ist das jeweilige Angebot von Equipmenta Veranstaltungstechnik GmbH, in dem die angebotenen Werk- und/oder Dienstleistungen, der konkrete Leistungsumfang sowie die Vergütung festgehalten werden. Der Umfang des Angebots entspricht dem von Equipmenta Veranstaltungstechnik GmbH auf Grundlage der bis zur Angebotserstellung vom Auftraggeber gemachten Angaben und zur Verfügung gestellten Informationen und Unterlagen geschätzten und zum Zeitpunkt der Angebotserstellung absehbaren Umfang bzw. Aufwand. 

2. Der Vertragsabschluss kommt durch Angebot und Annahme zu Stande. Ein von Equipmenta Veranstaltungstechnik GmbH unterbreitetes Angebot oder ein von Equipmenta Veranstaltungstechnik GmbH unterbreiteter Kostenvoranschlag sind immer freibleibend und unverbindlich. Der Kunde gibt seinen verbindlichen Willen, von Equipmenta Veranstaltungstechnik GmbH Dienst- oder Werkleistungen in Anspruch nehmen zu wollen (Bestellung durch den Kunden) auf Grundlage eines von Equipmenta Veranstaltungstechnik GmbH unterbreiteten unverbindlichen Angebots ab. Die Beauftragung (Bestellung) gilt dann von Seiten Equipmenta Veranstaltungstechnik GmbH als angenommen, wenn sie von Equipmenta Veranstaltungstechnik GmbH innerhalb von zwei Wochen schriftlich bestätigt wird (Auftragsbestätigung) oder mit der Ausführung der Arbeiten innerhalb von zwei Wochen begonnen wird. 

3. In gegenüber Verbrauchern angegebenen Preisen ist die gesetzliche Mehrwertsteuer (Umsatzsteuer) enthalten.
5. In Angeboten genannte Massen stellen nur annähernd ermittelte Werte dar. Sollten nach Vertragsschluss und/oder im Laufe der Ausführung von Seiten des Auftraggebers Equipmenta Veranstaltungstechnik GmbH weitere Informationen mitgeteilt werden oder seitens des Auftraggebers eine Spezifizierungen des Auftrags erfolgen, die eine Änderung oder Ergänzung des Auftrags bzw. der zu erbringenden Leistungen oder zu verwendenden Materialien erforderlich machen, werden die damit verbundenen Kosten nach Aufwand und auf Grundlage der in der Auftragsbestätigung genannten Preise für Stundenlohn- bzw. Zusatzleistungen nachberechnet und sind vom Auftraggeber zu tragen.

6. Equipmenta Veranstaltungstechnik GmbH behält sich Preisanpassungen sowie Anpassungen des Auftragsumfangs für solche Fälle vor, in denen sich vorher nicht absehbare oder aufgrund von vom Auftraggeber nicht oder nicht rechtzeitig in Text- oder Schriftform mitgeteilten Informationen Erschwernisse für die Erbringung der Leistung ergeben (beispielsweise, wenn die Erreichbarkeit des Veranstaltungsortes erschwert ist. )

§ 3 LEISTUNGSUMFANG, VERANTWORTLICHKEITEN, AUFTRAGGEBERPFLICHTEN, VERTRAGSANPASSUNG UND AUSFALLENTSCHÄDIGUNG 

1. Der Umfang der von Equipmenta Veranstaltungstechnik GmbH geschuldeten Leistungen ergibt sich aus der (schriftlichen) Auftragsbestätigung. Änderungen in Bezug auf den Umfang der vertraglich geschuldeten Leistungen, die Höhe der Vergütung sowie sonstiger Auftragsdetails bedürfen der Text- oder Schriftform. Die von Equipmenta Veranstaltungstechnik GmbH zu erbringen Leistungen sind in der Regel Dienstleistungen und keine Werkleistungen.
2. Sofern Equipmenta Veranstaltungstechnik GmbH ausnahmsweise Werkleistungen erbringt, gibt Equipmenta Veranstaltungstechnik GmbH keine Garantie im Rechtssinne. Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsvorschriften.
3. Sofern bezogen auf einzelner Leistungen nach Vertragsabschluss maßgebliche Abweichungen, Änderungen oder Anpassungen des Vertragsinhalts auf Kundenwunsch oder aufgrund von Ursachen, die Equipmenta Veranstaltungstechnik GmbH nicht zu vertreten hat, notwendig werden, gilt Folgendes: 

  • Equipmenta Veranstaltungstechnik GmbH wird den Auftraggeber unverzüglich über notwendige maßgebliche Änderungen und/oder Ergänzungen in Text- oder Schriftform informieren und ihm ein entsprechendes (verbindliches) Nachtragsangebot erstellen, das die notwendigen Änderungen/Anpassungen berücksichtigt. 
  • Der Auftraggeber ist verpflichtet, dieses unverzüglich zu prüfen und innerhalb eines angemessenen Zeitraums anzunehmen. 
  • Soweit der Auftraggeber das Nachtragsangebot nicht annehmen möchte, steht ihm ein Kündigungsrecht zu. Dieses hat er gegenüber Equipmenta Veranstaltungstechnik GmbH in Text- oder Schriftform innerhalb einer angemessenen Frist auszuüben. Andernfalls haftet der Auftraggeber für etwaige Verzögerungen, Kosten und Schäden, die dadurch entstehen, dass er das Angebot zu spät annimmt oder zu spät ablehnt. 
  • Kündigt der Auftraggeber aufgrund von Vertragsanpassungen, deren Ursache in seinem Verantwortungsbereich liegt, ist er Equipmenta Veranstaltungstechnik GmbH gegenüber zur Zahlung eines Ausfallhonorars nach folgender Maßgabe verpflichtet: 

o Kündigung bis 4 Wochen vor Auftragsbeginn: 00 % der Vergütung 

o Kündigung zwischen 4 Wochen und 2 Wochen vor Auftragsbeginn: 50,00 % der Vergütung
o Kündigung zwischen 2 Wochen und 1 Woche vor Auftragsbeginn: 75 % der Vergütung
o Kündigung innerhalb von 1 Woche vor Auftragsbeginn: 90 % der Vergütung 

3. Equipmenta Veranstaltungstechnik GmbH tritt grundsätzlich als Dienstleister für Veranstaltungstechnik d. h. als Auftragnehmer und nicht als Verantwortlicher gemäß DIN 15750 auf. Bei Veranstaltungen werden vorbehaltlich entsprechender anderslautender Vereinbarungen keine Pflichten des Auftraggebers, insbesondere nicht die Pflichten als Betreiber einer Veranstaltungsstätte oder als Veranstalter durch Equipmenta Veranstaltungstechnik GmbH übernommen. Die Verantwortlichkeiten, Kompetenzen und Pflichten der an der technischen Planung und Durchführung einer Veranstaltung Beteiligten richten sich stattdessen nach der DIN 15750. Equipmenta Veranstaltungstechnik GmbH ist – sofern dies nicht vom Auftraggeber gesondert und ausdrücklich beauftragt und vertraglich vereinbart wird – auch nicht für das Stellen eines Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik oder für die Erlangung von Genehmigungen durch Behörden verantwortlich. Equipmenta Veranstaltungstechnik GmbH stellt nur dann einen Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik, wenn der Auftraggeber dies ausdrücklich gesondert beauftragt hat und dies vertraglich vereinbart worden ist, wobei dies gesondert zu vergüten ist. 

4. Sollten wesentliche Pflichten der für die jeweilige Veranstaltung Verantwortlichen (z.B. die Pflichten des Veranstalters oder des Veranstaltungsstättenbetreibers) oder sonstige geltende Vorschriften von Seiten des Auftraggebers oder dessen sonstiger Vertragspartner nicht erfüllt sein oder erforderliche behördliche Genehmigungen nicht vorliegen, ist Equipmenta Veranstaltungstechnik GmbH dazu berechtigt, die Erbringung der Leistungen bis zur Behebung der Mängel unverzüglich einzustellen und / oder das Vertragsverhältnis nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist zur Behebung der Mängel außerordentlich zu kündigen. Equipmenta Veranstaltungstechnik GmbH wird dadurch von der eigenen Leistungspflicht frei. 

§ 4 EIGENTUM, RECHTE AN UNTERLAGEN UND KNOW HOW SOWIE VERTRAULICHKEIT 

1. An allen in Zusammenhang mit der Angebotserstellung, Beauftragung oder Durchführung des Auftrags dem Auftraggeber durch Equipmenta Veranstaltungstechnik GmbH überlassenen Konzepten, Ideen, Skizzen und sonstigen Unterlagen (einschließlich Kalkulationen, Zeichnungen, Bildern etc.) und sonstigem überlassenen Know How behält sich Equipmenta Veranstaltungstechnik GmbH sämtliche Rechte, insbesondere Eigentums- und Urheberrechte vor. Dieses Know How und diese Unterlagen dürfen Dritten vom Auftraggeber nicht zugänglich gemacht und nicht zur Kenntnis gebracht werden, es sei denn, Equipmenta Veranstaltungstechnik GmbH hat im Voraus seine ausdrückliche Zustimmung dazu in Schrift- oder Textform erteilt.
2. Die dem Auftraggeber von Equipmenta Veranstaltungstechnik GmbH im Rahmen der Angebotserstellung, Beauftragung oder Durchführung des Auftrags überlassenen Konzepte, Ideen, Skizzen und sonstigen Unterlagen (einschließlich Kalkulationen, Zeichnungen, Bildern etc.) und sonstiges überlassenes Know How stellen vertrauliche Informationen dar.
3. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die ihm von Equipmenta Veranstaltungstechnik GmbH im Rahmen der Angebotserstellung, Beauftragung oder Durchführung des Auftrags überlassenen Konzepte, Ideen, Skizzen und sonstigen Unterlagen (einschließlich Kalkulationen, Zeichnungen, Bildern etc.) und sonstiges überlassenes Know How streng vertraulich zu behandeln und Dritten, insbesondere Mitbewerbern von Equipmenta Veranstaltungstechnik GmbH nicht zur Kenntnis zu bringen. 

§ 5 ANGEBOTSPREISE UND ZAHLUNG 

1. Alle Preise gelten – soweit nichts Gegenteiliges in Schrift- oder Textform vereinbart wird – exklusive Reise-, Hotel- sowie Verpflegungskosten. Diesbezüglich gilt § 8 dieser Geschäftsbedingungen, auf den verwiesen wird.
2. In gegenüber Verbrauchern angegebenen Preisen ist die gesetzliche Mehrwertsteuer (Umsatzsteuer) enthalten. 

3. Die Abrechnung erfolgt auf Grundlage der tatsächlich erbrachten Leistungen, bei Stundenlohnarbeiten auf Grundlage der tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden.
4. Equipmenta Veranstaltungstechnik GmbH ist berechtigt, vor Erbringung der Leistungen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen eine Vorschusszahlung in angemessener Höhe zu verlangen (Vorkasse). Der Vorschuss wird in der Endrechnung verrechnet.
5. Equipmenta Veranstaltungstechnik GmbH ist berechtigt, für in sich abgeschlossene Leistungsteile nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften eine angemessene Abschlagszahlung zu verlangen und zwar in Höhe des Wertes der von Equipmenta Veranstaltungstechnik GmbH geschuldeten und bereits erbrachten Leistungen.
6. Sofern ausnahmsweise eine Zahlung der Vergütung gegen Rechnung vereinbart wird, ist der Rechnungsbetrag sofort fällig und spätestens innerhalb von 10 Tagen nach Zugang der Rechnung zu zahlen. Die Zahlung des Rechnungsbetrages hat ohne jeden Abzug und ausschließlich auf das in Angebot, Auftragsbestätigung und/oder Rechnung genannte Konto zu erfolgen. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs. 

§ 6 GEWÄHRLEISTUNG UND ABNAHME 

1. In Bezug auf Werkleistungen von Equipmenta Veranstaltungstechnik GmbH und in Bezug auf die diesbezügliche Mängelbeseitigung gelten die gesetzlichen Gewährleistungsvorschriften.
2. Für etwaige Mängel in Bezug auf Werkleistungen leistet Equipmenta Veranstaltungstechnik GmbH nach eigener Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Neuherstellung. Der Auftraggeber kann Minderung (Herabsetzung der Vergütung) verlangen oder vom Vertrag zurücktreten, wenn Equipmenta Veranstaltungstechnik GmbH die Erfüllung ernsthaft und endgültig verweigert oder Equipmenta Veranstaltungstechnik GmbH die Beseitigung des Mangels und Nacherfüllung wegen unverhältnismäßig hoher Kosten verweigert oder diese objektiv fehlgeschlagen sind.
3. Hinsichtlich der Abnahme werkvertraglicher Leistungen gelten die gesetzlichen Vorschriften. Der Auftraggeber darf die Abnahme nicht wider Treu und Glauben verweigern. 

4. Als abgenommen gilt ein Werk auch, wenn Equipmenta Veranstaltungstechnik GmbH den Auftraggeber nach Fertigstellung des Werks zur Abnahme aufgefordert hat und ihm eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt hat und der Auftraggeber die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert hat. Der Auftraggeber wird bereits jetzt darauf hingewiesen, dass, wenn Equipmenta Veranstaltungstechnik GmbH ihn nach Fertigstellung des Werks zur Abnahme aufgefordert und ihm eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt hat, im Falle einer nicht erklärten oder ohne Angabe von Mängeln verweigerten Abnahme das Werk als abgenommen gilt. 

§ 7 ARBEITSZEITEN UND ZUSÄTZLICHE VERGÜTUNG 

1. Sofern nichts Gegenteiliges vereinbart wird, gilt die gesetzlich zulässige maximale Arbeitszeit von 8 Stunden (zzgl. Pausenzeiten) bzw. 48 Stunden pro Woche, die nur ausnahmsweise vorübergehend maximal 10 Stunden täglich bzw. 60 Stunden pro Woche betragen darf.
2. Sofern über die gesetzlich zulässige maximale Arbeitszeit hinaus Mehrstunden anfallen, sind diese vom Auftraggeber für jede angefangene Mehrstunde mit 10/100 der vereinbarten Tagesgage zu vergüten. 

3. Bei Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit fallen folgende zusätzliche Vergütungen an: Siehe Angebot und Auftragsbestätigung 

§ 8 REISEKOSTEN UND UNTERBRINGUNG 

1. Equipmenta Veranstaltungstechnik GmbH hat Anspruch auf Ersatz von Reisekosten (einschließlich Fern- und Nahverkehr und täglicher Reisen zwischen Hotel und Veranstaltungs-/Ausführungsort) und Unterbringung seines Personals und sonstiger Mitarbeiter vor Ort in einem Hotel mindestens mittleren Standards, welches sich in der Nähe des Ortes (Entfernung maximal 5 Km) der Leistungserbringung befinden muss. Der Auftraggeber ist zur Anmietung der Hotelzimmer sowie zur Tragung der Kosten für Übernachtung und Verpflegung verpflichtet. 

3. Sämtliche Reisekosten des Personals von Equipmenta Veranstaltungstechnik GmbH sind vom Auftraggeber in der tatsächlich angefallenen Höhe zu tragen.
2. Sollten von Seiten des Auftraggebers keine Hotelzimmer zur Verfügung gestellt werden, ist Equipmenta Veranstaltungstechnik GmbH berechtigt, das eigene Personal auf Kosten des Auftraggebers in einem Hotel mittleren Standards unterzubringen und hierfür entsprechende Zimmer anzumieten. Der Auftraggeber schuldet dann den Ersatz der Kosten, die Equipmenta Veranstaltungstechnik GmbH tatsächlich entstehen oder von Equipmenta Veranstaltungstechnik GmbH verauslagt werden.
4. Reise- und Fahrzeiten des Personals von Equipmenta Veranstaltungstechnik GmbH sind vom Auftraggeber zum vollen Stunden- /Tagessatz zu vergüten.
5. Der Auftraggeber trägt auch alle sonstigen im Rahmen der Auftragsdurchführung anfallenden Nebenkosten von Equipmenta Veranstaltungstechnik GmbH (z.B. Parkgebühren etc.) in der tatsächlich angefallenen Höhe. 

§ 9 KÜNDIGUNG 

1. In Bezug auf Werkleistungen ist der Auftraggeber berechtigt, das Vertragsverhältnis jederzeit zu kündigen. Die vorzeitige Kündigung des Vertragsverhältnisses verpflichtet den Auftraggeber zur Zahlung der vereinbarten Vergütung abzüglich der von Equipmenta Veranstaltungstechnik GmbH hierdurch ersparten Aufwendungen oder des böswillig unterlassenen anderweitigen Erwerbs. 

2. In Bezug auf Dienstleistungen steht dem Auftraggeber über das gesetzliche außerordentliche Kündigungsrecht aus wichtigem Grund kein weiteres Kündigungsrecht zu, insbesondere kein vertraglich gewährtes Kündigungsrecht, soweit sich aus diesen AGB kein solches ergibt.
3. Equipmenta Veranstaltungstechnik GmbH ist im Bereich der Kinetikdienstleistungen berechtigt, das Vertragsverhältnis fristlos zu kündigen, wenn von Seiten des Auftraggebers keine genaue Spezifizierung der Anforderungen und eine daraus abgeleitete und von einer fachlich versierten Person erstellte Gefährdungsanalyse rechtzeitig zur Verfügung gestellt wird, um eine sichere Auftragsplanung, Auftragserbringung und/oder sichere Durchführung der Veranstaltung zu gewährleisten. 

4. Ungeachtet dessen sind beide Vertragsparteien berechtigt, das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich nach den gesetzlichen Vorgaben zu kündigen. 

§ 10 HAFTUNG UND HAFTUNGSBESCHRÄNKUNG 

1. Unsere Haftung für vertragliche Pflichtverletzungen sowie aus Delikt ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Dies gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit des Kunden, Ansprüchen wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sowie dem Ersatz von Verzugsschäden (§ 286 BGB). Insoweit haften wir für jeden Grad des Verschuldens. 

2. Der vorgenannte Haftungsausschluss gilt ebenfalls für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen unserer Erfüllungsgehilfen.
3. Soweit eine Haftung für Schäden, die nicht auf der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit des Auftraggebers beruhen, für leichte Fahrlässigkeit nicht ausgeschlossen ist, verjähren derartige Ansprüche innerhalb eines Jahres beginnend mit der Entstehung des Anspruchs. Dies gilt nicht für Schäden aufgrund eines Mangels des hergestellten Werkes. Derartige Ansprüche verjähren in fünf Jahren. 

4. Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen. 

§ 11 DIENSTLEISTUNGEN IM BEREICH DER FUNKTIONSÜBERWACHUNG VOR ORT 

1. Sofern zwischen den Parteien vereinbart wird, dass Equipmenta Veranstaltungstechnik GmbH die Funktionen der Veranstaltungstechnik vor Ort überwacht, erfolgt dies gegen gesondertes Entgelt. Equipmenta Veranstaltungstechnik GmbH kann sich dafür Dritter (Subunternehmer) bedienen.
2. Der Auftraggeber trägt sämtliche Kosten für Arbeitszeit, Fahrtkosten, Reisekosten und alle sonstigen anfallenden Nebenkosten (z.B. Übernachtungs-/Hotelkosten, Parkgebühren etc.), die im Rahmen der Funktionsüberwachung vor Ort anfallen sowie etwaige Zuschläge für Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit, gemäß der sich aus der Auftragsbestätigung ergebenden Höhe.
3. Der Auftraggeber hat auf seine Kosten alles Erforderliche zu tun, damit die Funktionsüberwachung rechtzeitig beginnen und ohne Störung durch den Auftraggeber oder durch Dritte durchgeführt werden kann.
4. Soweit behördliche Genehmigungen für die Durchführung der Veranstaltung oder den Betrieb der Veranstaltungsstätte oder den Betrieb der einzusetzenden Veranstaltungstechnik erforderlich sind, holt der Auftraggeber diese auf seine Kosten und sein Risiko rechtzeitig ein.
5. Nichtvorliegen oder Entzug einer behördlichen Genehmigung liegt allein im Risiko- und Verantwortungsbereich des Auftraggebers, es sei denn, der von Equipmenta Veranstaltungstechnik GmbH verursachte und dem Auftraggeber vorwerfbare Zustand der von Equipmenta Veranstaltungstechnik GmbH bereitgestellten Veranstaltungstechnik ist hierfür verantwortlich.
6. Durch die Übernahme der Funktionsüberwachung ist Equipmenta Veranstaltungstechnik GmbH weder in der Verantwortung als Betreiber noch als Veranstalter, noch als Verantwortlicher für Veranstaltungstechnik, es sei denn dies ist vom Auftraggeber gesondert und ausdrücklich beauftragt und vertraglich vereinbart worden und ergibt sich aus der Auftragsbestätigung. Die Verantwortlichkeiten, Kompetenzen und Pflichten der an der technischen Planung und Durchführung einer Veranstaltung Beteiligten ergeben sich, wenn nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, aus der DIN 15750.
7. Wird zwischen den Parteien anlässlich einer Veranstaltung vereinbart, dass Equipmenta Veranstaltungstechnik GmbH die Funktionen der Veranstaltungstechnik überwacht, hat Equipmenta Veranstaltungstechnik GmbH insbesondere folgende Rechte:
a. Wenn durch das Wetter oder andere plötzliche oder unvorhergesehene, nicht von Equipmenta Veranstaltungstechnik GmbH zu vertretende Ereignisse eine Gefahr für die eingesetzte Technik und/oder eingesetzte Materialien oder Personen oder für die körperliche Unversehrtheit von Personen oder für erhebliche Sachwerte oder für die öffentliche Sicherheit und Ordnung besteht, ist Equipmenta Veranstaltungstechnik GmbH berechtigt, die Leistungen einzustellen und die eingesetzte Technik außer Betrieb zu setzen und ggf. abzubauen und abzutransportieren.
b. Sofern Krawall oder Aufruhr, innere Unruhen oder andere plötzliche oder unvorhergesehene, nicht vom Vermieter zu vertretende Ereignisse die Anlage oder die Sicherheit des Betriebs der Anlage oder die Gesundheit von Personen gefährden, kann der Vermieter die Anlage abschalten oder abbauen oder abtransportieren. 

c. Equipmenta Veranstaltungstechnik GmbH kann die Anlage bei Nichtvorliegen oder Entzug einer erforderlichen behördlichen Genehmigung außer Betrieb setzen oder ggf. abbauen. 

8. Wird gemäß den vorstehenden Voraussetzungen (z.B. Nichtvorliegen einer erforderlichen behördlichen Genehmigung) die Anlage außer Betrieb gesetzt oder abgebaut, sind jedwede Ansprüche gegen Equipmenta Veranstaltungstechnik GmbH, insbesondere auch Minderungs- oder Schadensersatzansprüche, ausgeschlossen, es sei denn es handelt sich um Personenschäden oder Ansprüche wegen der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten. 

9. Für eine Haftung auf Schadensersatz gelten unbeschadet der obigen Ausführungen die Regelungen nach § 10 dieser Geschäftsbedingungen. 

§ 12 DIENSTLEISTUNGEN IM BEREICH KINETIK UND BEWEGLICHE AUFBAUTEN 

1. Der Umfang der angebotenen kinetischen Dienstleistungen, Gerätschaften und Materialien entspricht dem von Equipmenta Veranstaltungstechnik GmbH auf Grundlage der bis zur Angebotserstellung vom Auftraggeber gemachten Angaben und zur Verfügung gestellten Informationen und Unterlagen geschätzten und durch Equipmenta Veranstaltungstechnik GmbH absehbaren Umfang. Der tatsächlich erforderliche Umfang kann davon abweichen, insbesondere, wenn die seitens des Auftraggebers zur Verfügung gestellten Angaben und Informationen nicht aussagekräftig oder unvollständig oder falsch sind. 

2. Sollten nach Vertragsschluss und/oder im Laufe der Ausführung von Seiten des Auftraggebers Equipmenta Veranstaltungstechnik GmbH weitere Informationen mitgeteilt werden oder seitens des Auftraggebers eine Spezifizierungen des Auftrags erfolgen oder aus anderen Gründen eine Änderung oder Ergänzung des Auftrags bzw. der zu erbringenden Leistungen oder zu verwendenden Gerätschaften und Materialien erforderlich sein, werden die damit verbundenen Kosten nach Aufwand zu den vereinbarten, hilfsweise gemäß üblicher Vergütungssätze nachberechnet und sind vom Auftraggeber zu tragen. Der Auftraggeber erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass Equipmenta Veranstaltungstechnik GmbH die erforderlichen Gerätschaften, Materialien und Leistungen erbringt und, dass diese nachberechnet werden. 

3. Angebote von Equipmenta Veranstaltungstechnik GmbH bezogen auf Dienstleistungen im Bereich Kinetik sowie die Teilnahme von Equipmenta Veranstaltungstechnik GmbH an Ausschreibungen bezogen auf Dienstleistungen im Bereich Kinetik sowie die Annahme eines Auftrags bezogen auf Dienstleistungen im Bereich Kinetik seitens Equipmenta Veranstaltungstechnik GmbH erfolgt generell unter dem Vorbehalt, dass seitens des Auftraggebers eine genaue Spezifizierung der Anforderungen und eine daraus abgeleitete und von einer fachlich versierten Person erstellte Gefährdungsanalyse rechtzeitig zur Verfügung gestellt wird. 

4. Equipmenta Veranstaltungstechnik GmbH führt sämtliche Aufträge generell nur auf Grundlage einer präzisen Spezifizierung der Anforderungen und einer daraus abgeleiteten Gefährdungsanalyse durch.
5. Außer es ist explizit anders im Angebot oder der Auftragsbestätigung schriftlich vermerkt, sind weder eine Gefährdungsanalyse, noch dadurch eventuell notwendige (ggf. extern einzuholende) Gutachten, Abnahmen oder Genehmigungen (z. B. durch Behörden) bzw. dadurch sich ergebende nötige Extraausstattung oder extern einzuholende Leistungen im Angebot enthalten bzw. vom Auftrag umfasst. 

6. Sind oder werden (etwa nach Auswertung der genauen Anforderungen durch Equipmenta Veranstaltungstechnik GmbH) besondere wie die unter § 12 Ziffer 4. genannten Maßnahmen erforderlich, werden diese vom Auftraggeber auf dessen Kosten eigenständig beauftragt. Erfolgt die Beauftragung durch Equipmenta Veranstaltungstechnik GmbH, ist Equipmenta Veranstaltungstechnik GmbH vom Auftraggeber bevollmächtigt und beauftragt, diese im Namen und für Rechnung des Auftraggebers (extern) zu beauftragen, und die Kosten hierfür sind durch den Auftraggeber zu erstatten. 

7. Alle z. B. im Angebot oder der Auftragsbestätigung sowie in Werbematerialien und Bedienungsanleitungen etc. angegebenen Geschwindigkeiten kinetischer Antriebe und Gerätschaften stellen einzig die ungefähre maximal fahrbare Geschwindigkeit dar und können durch örtliche und andere Gegebenheiten (z. B. Statik, Dynamikfaktoren, Gefährdungsanalyse etc.) ggf. stark eingeschränkt sein. Es besteht kein Anspruch darauf, dass diese Geschwindigkeiten ständig und unter allen Bedingungen tatsächlich erreicht werden. Ein Abweichen der tatsächlichen Geschwindigkeiten von den z. B. im Angebot oder in der Auftragsbestätigung sowie in Werbematerialien und Bedienungsanleitungen etc. angegebenen Geschwindigkeiten stellt keinen Mangel dar.
8. Alle z. B. im Angebot oder der Auftragsbestätigung sowie in Werbematerialien und Bedienungsanleitungen etc. angegebenen Tragfähigkeiten stellen einzig die maximale Tragfähigkeit unter den bestmöglichen örtlichen Gegebenheiten und Einsatzzwecken dar. Je nach tatsächlicher Verwendung und den Gegebenheiten vor Ort (z. B. wegen Dynamikbeiwerte, Störfall-Stoßfaktoren etc.) weicht die tatsächliche Tragfähigkeit ggf. stark ab oder muss ggf. stark reduziert werden. 

9. Der Auftraggeber hat keine Weisungskompetenz über das von Equipmenta Veranstaltungstechnik GmbH eingesetzte ausführende Personal vor Ort. Das ausführende Personal vor Ort entscheidet allein, wie, ob und wann die Gerätschaften sicher betrieben werden können. Entscheidet das Personal vor Ort während einer vorgesehenen Bewegung, dass die Anlage angehalten oder anders bewegt bzw. betrieben werden sollte (z. B. langsamer), um eine Gefährdung von Menschen oder Sachen von erheblichem Wert zu reduzieren oder auszuschließen, steht dies im alleinigen Ermessen des Personals und auch im Interesse des Auftraggebers an einem möglichst störungsfreien und sicheren Betrieb der Anlage. Das Abweichen des tatsächlichen Betriebs vom geplanten Betrieb stellt unter den zuvor genannten Voraussetzungen keinen Mangel dar. Etwas Anderes gilt nur, wenn der Auftraggeber nachweist, dass keine Gefährdung vorgelegen hat und dies für den Operator offensichtlich erkennbar war. Bei der Bewertung der Situation vor Ort durch den Operator ist zu berücksichtigen, dass die in der jeweiligen konkreten Situation getroffenen Entscheidungen des Operators immer unter der Vorgabe getroffen werden, dass Gefahren von Leib und Leben in jedem Fall, mit allen Mitteln sowie unter allen Umständen zu vermeiden sind und Sicherheit für Personen und Sachwerte Vorrang hat.
10. Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass ein Kommunikationsmitschnitt der Kommunikation zwischen Regie und Operator zur Beweissicherung zwingend erforderlich ist. Der Auftraggeber ist verpflichtet sicherzustellen, dass eine solche Aufzeichnung störungsfrei erfolgt und wird nach Aufzeichnung Equipmenta Veranstaltungstechnik GmbH kostenfrei eine Kopie der Aufzeichnung zum Zwecke der Archivierung durch Equipmenta Veranstaltungstechnik GmbH bereitstellen. 

§ 13 ABTRETUNGSVERBOT 

1. Der Auftragnehmer ist nicht berechtigt, Ansprüche und sonstige Forderungen aus diesem Vertrag an Dritte abzutreten, es sei denn Equipmenta Veranstaltungstechnik GmbH erteilt eine vorherige Zustimmung in Text- oder Schriftform, wobei diese Zustimmung im Einzelfall nicht unbillig verweigert werden darf. Ausgenommen vom Abtretungsverbot ist die Abtretung von Ansprüchen und Forderungen, wenn die berechtigten Interessen des Auftraggebers an der freien Abtretbarkeit ausnahmsweise die entgegenstehenden Belange von Equipmenta Veranstaltungstechnik GmbH überwiegen. 

§ 14 ERFÜLLUNGSORT UND ANZUWENDENDES RECHT 

1. Dieser Vertrag und das gesamte Rechtsverhältnis der Parteien unterliegen dem Deutschen Recht, soweit nicht spezielle Verbraucherschutzvorschriften im Heimatland des Kunden für diesen günstigere Regelungen enthalten.
2. Erfüllungs- und Zahlungsort ist – soweit sich aus dem Vertrag mit dem Kunden nichts anderes ergibt – der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bestehender Geschäftssitz der Firma Equipmenta Veranstaltungstechnik GmbH. 

AGB Verkauf B2B EQ

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Equipmenta Veranstaltungstechnik GmbH für Verbraucher (B2C) bezogen auf den Verkauf, die Lieferung und die Installation beweglicher Sachen im Bereich Veranstaltungstechnik 

Stand: 31.01.2019 

§ 1 GELTUNGSBEREICH 

1. Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der Equipmenta Veranstaltungstechnik GmbH erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
2. Diese Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB und nicht gegenüber Geschäftskunden. 

3. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden haben keine Geltung.
4. Sollten Sie bei Equipmenta Veranstaltungstechnik GmbH über den Verkauf, die Lieferung und Installation beweglicher Sachen hinausgehende Werk- oder Dienstleistungen in Anspruch nehmen, gelten dafür ergänzend die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Dienst- und Werkleistungen für Verbraucher (B2C) im Bereich der Veranstaltungstechnik. 

§ 2 ANGEBOT UND VERTRAGSABSCHLUSS 

1. Der Vertragsabschluss kommt durch Angebot und Annahme zu Stande. Ein von Equipmenta Veranstaltungstechnik GmbH unterbreitetes Angebot ist immer freibleibend und unverbindlich. Von Equipmenta Veranstaltungstechnik GmbH angebotene Waren oder Dienstleistungen sowie von Equipmenta Veranstaltungstechnik GmbH ausgestellte Ware stellen kein rechtsverbindliches Angebot dar. Stattdessen gibt der Kunde durch Kundgabe seines Willens auf Grundlage eines von Equipmenta Veranstaltungstechnik GmbH unterbreiteten unverbindlichen Angebots, eine Ware kaufen oder eine Dienstleistung in Anspruch nehmen zu wollen (Bestellung durch den Kunden), seinerseits ein verbindliches Angebot ab, welches Equipmenta Veranstaltungstechnik GmbH annehmen kann. Die Annahme bzw. der Kaufvertragsabschluss kommt dann durch eine schriftliche Auftragsbestätigung von Equipmenta Veranstaltungstechnik GmbH zustande. Die Annahme kann von Equipmenta Veranstaltungstechnik GmbH insbesondere dann verweigert werden, wenn eine Ware nicht oder nicht mehr vorrätig oder nicht oder nicht mehr lieferbar ist. Die Übergabe bzw. Lieferung der Ware an den Kunden stellt bzgl. dieser Ware eine stillschweigende Annahme dar. 

2. Angebote von Equipmenta Veranstaltungstechnik GmbH sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten.
3. Etwaige Angaben zum Gegenstand der Ware oder Leistung (z. B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sind nur ungefähre Angaben des Herstellers. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale der Ware oder Leistung. 

§ 3 PREISE UND ZAHLUNG 

1. In gegenüber Verbrauchern angegebenen Preisen ist die gesetzliche Mehrwertsteuer (Umsatzsteuer) enthalten.
2. Der angebotene Kaufpreis ist bindend. Die angebotenen Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang. 

3. Wenn nichts Gegenteiliges schriftlich oder in Textform (z.B. in der Auftragsbestätigung) vereinbart wird, gelten alle Preise ab dem Lager der Firma Equipmenta Veranstaltungstechnik GmbH. Kosten, des Versands und der Verpackung fallen separat an und werden gesondert in Rechnung gestellt, sofern der Kunde den Versand der Ware verlangt. 

4. Die Zahlung des Rechnungsbetrages hat ohne jeden Abzug und ausschließlich auf das in Angebot, Auftragsbestätigung und/oder Rechnung genannte Konto zu erfolgen.
5. Sofern nicht ausnahmsweise etwas anderes schriftlich vereinbart wird, ist der sich aus der Auftragsbestätigung ergebende Kaufpreis spätestens bei Übergabe der Kaufsache bzw. Lieferung vollständig zu zahlen. Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können. 

6. Preisänderungen sind zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als 4 Monate liegen. Ändern sich danach bis zur Lieferung die Löhne oder die Materialkosten, so ist Equipmenta Veranstaltungstechnik GmbH berechtigt, den Preis angemessen entsprechend den Kostensteigerungen oder den Kostensenkungen zu ändern. Der Kunde ist zum Rücktritt nur berechtigt, wenn eine Preiserhöhung den Anstieg der allgemeinen Lebenshaltungskosten zwischen Bestellung und Auslieferung nicht nur unerheblich übersteigt. 

§ 4 AUFRECHNUNGS- UND ZURÜCKBEHALTUNGSRECHTE 

1. Die Aufrechnungsrechte durch den Kunden ist nur mit von Equipmenta Veranstaltungstechnik GmbH anerkannten, rechtskräftig festgestellten oder mit unserer Forderung synallagmatisch verknüpften Ansprüchen möglich.
2. Equipmenta Veranstaltungstechnik GmbH ist erst dann zur Leistung verpflichtet, wenn der Kunde seine Gegenleistung erbracht hat. 

§ 5 LIEFERZEIT UND VERZUG 

1. Der Kunde kann die Ware zu unseren Geschäftszeiten bei uns im Lager abholen.
2. Falls kein fester Liefertermin vereinbart ist, erfolgt die Lieferung zwei Wochen nach Vertragsschluss. Soweit eine Mitwirkung des Kunden notwendig ist, beginnt die Frist nicht zu laufen, bevor der Kunde diese Pflicht erfüllt hat.
3. Etwaige weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Kunden wegen eines Lieferverzuges bleiben unberührt. 

§ 6 GEFAHRÜBERGANG BEI VERSENDUNG 

1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist eine Abholung der Ware durch den Kunden geschuldet. Eine Lieferung an den Kunden setzt eine entsprechende Vereinbarung voraus.
2. Wird die Ware auf Wunsch des Kunden versandt, gelten die gesetzlichen Regelungen. 

§ 7 EIGENTUMSVORBEHALT 

1. Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises vor.
2. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware hat uns der Kunde unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten. Dies gilt auch für Beeinträchtigungen sonstiger Art. Unabhängig davon hat der Kunde bereits im Vorhinein die Dritten auf die der Ware bestehenden Rechte hinzuweisen. 

§ 8 ZUSÄTZLICHE LEISTUNGEN (ANLIEFERUNG, EINBAU, MONTAGE UND INSTALLATION) 

1. Zusätzliche Dienstleistungen, insbesondere Anlieferung, Einbau, Montage und die Installation von Waren erfolgt nur aufgrund besonderer Vereinbarung und gegen gesondertes Entgelt. Für das Zustandekommen des diesbezüglichen Vertrages gilt § 2 dieser AGB. Der Kunde trägt sämtliche Kosten für Arbeitszeit, Fahrtkosten, Reisekosten und alle sonstigen anfallenden Nebenkosten (z.B. Übernachtungs-/Hotelkosten, Parkgebühren etc.) sowie Zuschläge für Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit, gemäß der sich aus der Auftragsbestätigung ergebenden Höhe. 

2. Der Kunde hat alle erforderlichen Erd-, Bettungs-, Strom-, Wasser-, Bau-, Gerüst-, Maler-, Verputz-, und sonstige branchenfremden Nebenarbeiten sowie die Beschaffung der benötigten Baustoffe auf eigene Kosten vorzunehmen und diese rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Er hat zum Schutz unseres Personals und unserer Gerätschaften vor Ort die erforderlichen Maßnahmen zu treffen und sanitäre Einrichtungen vorzuhalten und für eine ausreichende Beleuchtung zu sorgen und ausreichende Arbeitstemperaturen und – soweit Arbeiten im Außenbereich stattfinden – einen angemessenen Schutz gegen Nässe sicherzustellen und – soweit erforderlich – rund um die Uhr Bewachungspersonal verfügbar vorzuhalten. 

3. Die Entsorgung von bei Anlieferung, Einbau, Montage und die Installation anfallenden Verpackungsmaterialien und Abfällen einschließlich der Tragung der diesbezüglichen Kosten obliegt dem Kunden.
4. Der Kunde ist verpflichtet, Equipmenta Veranstaltungstechnik GmbH über vor Ort bestehende Sicherheitsrisiken zu unterrichten und Equipmenta Veranstaltungstechnik GmbH vorab über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Telekommunikations- und Wasserleitungen und ähnlicher Versorgungsleitungen und Anlagen zu unterrichten. Der Kunde ist verpflichtet, Equipmenta Veranstaltungstechnik GmbH etwaig vor Ort zu beachtende Unfallverhütungsvorschriften bekannt zu geben.
5. Verzögert sich die Anlieferung, der Einbau, die Montage, die Installation oder die Inbetriebnahme durch Umstände, die ihre Ursache in der Sphäre des Kunden haben oder, die Equipmenta Veranstaltungstechnik GmbH nicht zu vertreten haben, ist der Kunde verpflichtet, alle dadurch entstehenden zusätzlichen Kosten (z. B. für Wartezeit, Fahrtkosten etc.) zu tragen.
6. Durch Anlieferung, Einbau, Montage und die Installation erbringt Equipmenta Veranstaltungstechnik GmbH wir lediglich die Dienstleistung der Anlieferung, des Einbaus, der Montage und/oder der Installation. Equipmenta Veranstaltungstechnik GmbH haftet nur für die ordnungsgemäße Anlieferung, Einbau, Montage und die Installation der Liefergegenstände. Equipmenta Veranstaltungstechnik GmbH übernimmt keine Verantwortung für den Betrieb der Geräte durch den Kunden und für die Durchführung einer Veranstaltung bzw. den Betrieb der Stätte, wo die Geräte eingesetzt werden. Für eine Haftung auf Schadensersatz gilt die Haftungsbegrenzung nach § 10 dieser AGB.
7. Durch Anlieferung, Einbau, Montage oder Installation von Geräten ist Equipmenta Veranstaltungstechnik GmbH weder in der Verantwortung als Betreiber, noch als Veranstalter, noch als technischer Leiter. Die Verantwortlichkeiten, Kompetenzen und Pflichten der an der technischen Planung und Durchführung einer Veranstaltung Beteiligten ergeben sich im Zweifel aus der DIN 15750. 

§ 9 GEWÄHRLEISTUNG UND HAFTUNG FÜR MÄNGEL 

1. Bei Vorliegen eines Mangels haftet Equipmenta Veranstaltungstechnik GmbH nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit sich aus dem nachfolgenden keine Einschränkungen ergeben. Der Verbraucher hat offensichtliche Mängel Equipmenta Veranstaltungstechnik GmbH gegenüber innerhalb von zwei Wochen nach Auftreten des Mannes schriftlich anzuzeigen. Erfolgt die Anzeige nicht innerhalb der vorgenannten Frist, erlöschen die Gewährleistungsrechte. Das gilt nicht, wenn der Mangel von Equipmenta Veranstaltungstechnik GmbH arglistig verschwiegen oder von Equipmenta Veranstaltungstechnik GmbH eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen wurde. 

2. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche bei der Lieferung neuer Sachen beträgt zwei Jahre, bei Lieferung gebrauchter Sachen ein Jahr. Die Frist beginnt mit Gefahrübergang. Dies gilt nicht, soweit es sich um Schadensersatzansprüche wegen Mängeln handelt. Für Schadensersatzansprüche wegen eines Mangels gilt § 10 dieser AGB 

3. Garantien im Rechtssinne, die über die gesetzliche Gewährleistung hinausgehen, erhält der Kunde durch Equipmenta Veranstaltungstechnik GmbH nicht.
4. Bezogen auf den Einbau, die Montage oder die Installation von Waren und Liefergegenständen durch Equipmenta Veranstaltungstechnik GmbH gelten die gesetzlichen Gewährleistungsvorschriften. 

§ 10 HAFTUNG AUF SCHADENSERSATZ UND HAFTUNGSBESCHRÄNKUNG 

1. Unsere Haftung für vertragliche Pflichtverletzungen sowie aus Delikt ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Dies gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit des Kunden, Ansprüchen wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sowie dem Ersatz von Verzugsschäden (§ 286 BGB). Insoweit haftet Equipmenta Veranstaltungstechnik GmbH für jeden Grad des Verschuldens. Die Haftung im Fall des Lieferverzugs ist jedoch für jede vollendete Woche des Verzugs im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung auf 0,5 % des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 5 % des Lieferwertes begrenzt. 

2. Der vorgenannte Haftungsausschluss gilt ebenfalls für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen unserer Erfüllungsgehilfen.
3. Soweit eine Haftung für Schäden, die nicht auf der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit des Kunden beruhen, für leichte Fahrlässigkeit nicht ausgeschlossen ist, verjähren derartige Ansprüche innerhalb eines Jahres beginnend mit der Entstehung des Anspruchs. 

4. Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen. 

§ 11 ERFÜLLUNGSORT UND ANZUWENDENDES RECHT 

1. Dieser Vertrag und das gesamte Rechtsverhältnis der Parteien unterliegen dem Deutschen Recht, soweit nicht spezielle Verbraucherschutzvorschriften im Heimatland des Kunden für diesen günstigere Regelungen enthalten.
2. Erfüllungs- und Zahlungsort ist – soweit sich aus dem Vertrag mit dem Kunden nichts anderes ergibt – der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bestehender Geschäftssitz der Firma Equipmenta Veranstaltungstechnik GmbH. 

AGB Verkauf B2C EQ

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Equipmenta Veranstaltungstechnik GmbH für Verbraucher (B2C) bezogen auf den Verkauf, die Lieferung und die Installation beweglicher Sachen im Bereich Veranstaltungstechnik 

Stand: 31.01.2019 

§ 1 GELTUNGSBEREICH 

1. Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der Equipmenta Veranstaltungstechnik GmbH erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
2. Diese Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB und nicht gegenüber Geschäftskunden. 

3. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden haben keine Geltung.
4. Sollten Sie bei Equipmenta Veranstaltungstechnik GmbH über den Verkauf, die Lieferung und Installation beweglicher Sachen hinausgehende Werk- oder Dienstleistungen in Anspruch nehmen, gelten dafür ergänzend die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Dienst- und Werkleistungen für Verbraucher (B2C) im Bereich der Veranstaltungstechnik. 

§ 2 ANGEBOT UND VERTRAGSABSCHLUSS 

1. Der Vertragsabschluss kommt durch Angebot und Annahme zu Stande. Ein von Equipmenta Veranstaltungstechnik GmbH unterbreitetes Angebot ist immer freibleibend und unverbindlich. Von Equipmenta Veranstaltungstechnik GmbH angebotene Waren oder Dienstleistungen sowie von Equipmenta Veranstaltungstechnik GmbH ausgestellte Ware stellen kein rechtsverbindliches Angebot dar. Stattdessen gibt der Kunde durch Kundgabe seines Willens auf Grundlage eines von Equipmenta Veranstaltungstechnik GmbH unterbreiteten unverbindlichen Angebots, eine Ware kaufen oder eine Dienstleistung in Anspruch nehmen zu wollen (Bestellung durch den Kunden), seinerseits ein verbindliches Angebot ab, welches Equipmenta Veranstaltungstechnik GmbH annehmen kann. Die Annahme bzw. der Kaufvertragsabschluss kommt dann durch eine schriftliche Auftragsbestätigung von Equipmenta Veranstaltungstechnik GmbH zustande. Die Annahme kann von Equipmenta Veranstaltungstechnik GmbH insbesondere dann verweigert werden, wenn eine Ware nicht oder nicht mehr vorrätig oder nicht oder nicht mehr lieferbar ist. Die Übergabe bzw. Lieferung der Ware an den Kunden stellt bzgl. dieser Ware eine stillschweigende Annahme dar. 

2. Angebote von Equipmenta Veranstaltungstechnik GmbH sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten.
3. Etwaige Angaben zum Gegenstand der Ware oder Leistung (z. B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sind nur ungefähre Angaben des Herstellers. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale der Ware oder Leistung. 

§ 3 PREISE UND ZAHLUNG 

1. In gegenüber Verbrauchern angegebenen Preisen ist die gesetzliche Mehrwertsteuer (Umsatzsteuer) enthalten.
2. Der angebotene Kaufpreis ist bindend. Die angebotenen Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang. 

3. Wenn nichts Gegenteiliges schriftlich oder in Textform (z.B. in der Auftragsbestätigung) vereinbart wird, gelten alle Preise ab dem Lager der Firma Equipmenta Veranstaltungstechnik GmbH. Kosten, des Versands und der Verpackung fallen separat an und werden gesondert in Rechnung gestellt, sofern der Kunde den Versand der Ware verlangt. 

4. Die Zahlung des Rechnungsbetrages hat ohne jeden Abzug und ausschließlich auf das in Angebot, Auftragsbestätigung und/oder Rechnung genannte Konto zu erfolgen.
5. Sofern nicht ausnahmsweise etwas anderes schriftlich vereinbart wird, ist der sich aus der Auftragsbestätigung ergebende Kaufpreis spätestens bei Übergabe der Kaufsache bzw. Lieferung vollständig zu zahlen. Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können. 

6. Preisänderungen sind zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als 4 Monate liegen. Ändern sich danach bis zur Lieferung die Löhne oder die Materialkosten, so ist Equipmenta Veranstaltungstechnik GmbH berechtigt, den Preis angemessen entsprechend den Kostensteigerungen oder den Kostensenkungen zu ändern. Der Kunde ist zum Rücktritt nur berechtigt, wenn eine Preiserhöhung den Anstieg der allgemeinen Lebenshaltungskosten zwischen Bestellung und Auslieferung nicht nur unerheblich übersteigt. 

§ 4 AUFRECHNUNGS- UND ZURÜCKBEHALTUNGSRECHTE 

1. Die Aufrechnungsrechte durch den Kunden ist nur mit von Equipmenta Veranstaltungstechnik GmbH anerkannten, rechtskräftig festgestellten oder mit unserer Forderung synallagmatisch verknüpften Ansprüchen möglich.
2. Equipmenta Veranstaltungstechnik GmbH ist erst dann zur Leistung verpflichtet, wenn der Kunde seine Gegenleistung erbracht hat. 

§ 5 LIEFERZEIT UND VERZUG 

1. Der Kunde kann die Ware zu unseren Geschäftszeiten bei uns im Lager abholen.
2. Falls kein fester Liefertermin vereinbart ist, erfolgt die Lieferung zwei Wochen nach Vertragsschluss. Soweit eine Mitwirkung des Kunden notwendig ist, beginnt die Frist nicht zu laufen, bevor der Kunde diese Pflicht erfüllt hat.
3. Etwaige weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Kunden wegen eines Lieferverzuges bleiben unberührt. 

§ 6 GEFAHRÜBERGANG BEI VERSENDUNG 

1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist eine Abholung der Ware durch den Kunden geschuldet. Eine Lieferung an den Kunden setzt eine entsprechende Vereinbarung voraus.
2. Wird die Ware auf Wunsch des Kunden versandt, gelten die gesetzlichen Regelungen. 

§ 7 EIGENTUMSVORBEHALT 

1. Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises vor.
2. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware hat uns der Kunde unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten. Dies gilt auch für Beeinträchtigungen sonstiger Art. Unabhängig davon hat der Kunde bereits im Vorhinein die Dritten auf die der Ware bestehenden Rechte hinzuweisen. 

§ 8 ZUSÄTZLICHE LEISTUNGEN (ANLIEFERUNG, EINBAU, MONTAGE UND INSTALLATION) 

1. Zusätzliche Dienstleistungen, insbesondere Anlieferung, Einbau, Montage und die Installation von Waren erfolgt nur aufgrund besonderer Vereinbarung und gegen gesondertes Entgelt. Für das Zustandekommen des diesbezüglichen Vertrages gilt § 2 dieser AGB. Der Kunde trägt sämtliche Kosten für Arbeitszeit, Fahrtkosten, Reisekosten und alle sonstigen anfallenden Nebenkosten (z.B. Übernachtungs-/Hotelkosten, Parkgebühren etc.) sowie Zuschläge für Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit, gemäß der sich aus der Auftragsbestätigung ergebenden Höhe. 

2. Der Kunde hat alle erforderlichen Erd-, Bettungs-, Strom-, Wasser-, Bau-, Gerüst-, Maler-, Verputz-, und sonstige branchenfremden Nebenarbeiten sowie die Beschaffung der benötigten Baustoffe auf eigene Kosten vorzunehmen und diese rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Er hat zum Schutz unseres Personals und unserer Gerätschaften vor Ort die erforderlichen Maßnahmen zu treffen und sanitäre Einrichtungen vorzuhalten und für eine ausreichende Beleuchtung zu sorgen und ausreichende Arbeitstemperaturen und – soweit Arbeiten im Außenbereich stattfinden – einen angemessenen Schutz gegen Nässe sicherzustellen und – soweit erforderlich – rund um die Uhr Bewachungspersonal verfügbar vorzuhalten. 

3. Die Entsorgung von bei Anlieferung, Einbau, Montage und die Installation anfallenden Verpackungsmaterialien und Abfällen einschließlich der Tragung der diesbezüglichen Kosten obliegt dem Kunden.
4. Der Kunde ist verpflichtet, Equipmenta Veranstaltungstechnik GmbH über vor Ort bestehende Sicherheitsrisiken zu unterrichten und Equipmenta Veranstaltungstechnik GmbH vorab über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Telekommunikations- und Wasserleitungen und ähnlicher Versorgungsleitungen und Anlagen zu unterrichten. Der Kunde ist verpflichtet, Equipmenta Veranstaltungstechnik GmbH etwaig vor Ort zu beachtende Unfallverhütungsvorschriften bekannt zu geben.
5. Verzögert sich die Anlieferung, der Einbau, die Montage, die Installation oder die Inbetriebnahme durch Umstände, die ihre Ursache in der Sphäre des Kunden haben oder, die Equipmenta Veranstaltungstechnik GmbH nicht zu vertreten haben, ist der Kunde verpflichtet, alle dadurch entstehenden zusätzlichen Kosten (z. B. für Wartezeit, Fahrtkosten etc.) zu tragen.
6. Durch Anlieferung, Einbau, Montage und die Installation erbringt Equipmenta Veranstaltungstechnik GmbH wir lediglich die Dienstleistung der Anlieferung, des Einbaus, der Montage und/oder der Installation. Equipmenta Veranstaltungstechnik GmbH haftet nur für die ordnungsgemäße Anlieferung, Einbau, Montage und die Installation der Liefergegenstände. Equipmenta Veranstaltungstechnik GmbH übernimmt keine Verantwortung für den Betrieb der Geräte durch den Kunden und für die Durchführung einer Veranstaltung bzw. den Betrieb der Stätte, wo die Geräte eingesetzt werden. Für eine Haftung auf Schadensersatz gilt die Haftungsbegrenzung nach § 10 dieser AGB.
7. Durch Anlieferung, Einbau, Montage oder Installation von Geräten ist Equipmenta Veranstaltungstechnik GmbH weder in der Verantwortung als Betreiber, noch als Veranstalter, noch als technischer Leiter. Die Verantwortlichkeiten, Kompetenzen und Pflichten der an der technischen Planung und Durchführung einer Veranstaltung Beteiligten ergeben sich im Zweifel aus der DIN 15750. 

§ 9 GEWÄHRLEISTUNG UND HAFTUNG FÜR MÄNGEL 

1. Bei Vorliegen eines Mangels haftet Equipmenta Veranstaltungstechnik GmbH nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit sich aus dem nachfolgenden keine Einschränkungen ergeben. Der Verbraucher hat offensichtliche Mängel Equipmenta Veranstaltungstechnik GmbH gegenüber innerhalb von zwei Wochen nach Auftreten des Mannes schriftlich anzuzeigen. Erfolgt die Anzeige nicht innerhalb der vorgenannten Frist, erlöschen die Gewährleistungsrechte. Das gilt nicht, wenn der Mangel von Equipmenta Veranstaltungstechnik GmbH arglistig verschwiegen oder von Equipmenta Veranstaltungstechnik GmbH eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen wurde. 

2. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche bei der Lieferung neuer Sachen beträgt zwei Jahre, bei Lieferung gebrauchter Sachen ein Jahr. Die Frist beginnt mit Gefahrübergang. Dies gilt nicht, soweit es sich um Schadensersatzansprüche wegen Mängeln handelt. Für Schadensersatzansprüche wegen eines Mangels gilt § 10 dieser AGB 

3. Garantien im Rechtssinne, die über die gesetzliche Gewährleistung hinausgehen, erhält der Kunde durch Equipmenta Veranstaltungstechnik GmbH nicht.
4. Bezogen auf den Einbau, die Montage oder die Installation von Waren und Liefergegenständen durch Equipmenta Veranstaltungstechnik GmbH gelten die gesetzlichen Gewährleistungsvorschriften. 

§ 10 HAFTUNG AUF SCHADENSERSATZ UND HAFTUNGSBESCHRÄNKUNG 

1. Unsere Haftung für vertragliche Pflichtverletzungen sowie aus Delikt ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Dies gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit des Kunden, Ansprüchen wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sowie dem Ersatz von Verzugsschäden (§ 286 BGB). Insoweit haftet Equipmenta Veranstaltungstechnik GmbH für jeden Grad des Verschuldens. Die Haftung im Fall des Lieferverzugs ist jedoch für jede vollendete Woche des Verzugs im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung auf 0,5 % des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 5 % des Lieferwertes begrenzt. 

2. Der vorgenannte Haftungsausschluss gilt ebenfalls für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen unserer Erfüllungsgehilfen.
3. Soweit eine Haftung für Schäden, die nicht auf der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit des Kunden beruhen, für leichte Fahrlässigkeit nicht ausgeschlossen ist, verjähren derartige Ansprüche innerhalb eines Jahres beginnend mit der Entstehung des Anspruchs. 

4. Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen. 

§ 11 ERFÜLLUNGSORT UND ANZUWENDENDES RECHT 

1. Dieser Vertrag und das gesamte Rechtsverhältnis der Parteien unterliegen dem Deutschen Recht, soweit nicht spezielle Verbraucherschutzvorschriften im Heimatland des Kunden für diesen günstigere Regelungen enthalten.
2. Erfüllungs- und Zahlungsort ist – soweit sich aus dem Vertrag mit dem Kunden nichts anderes ergibt – der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bestehender Geschäftssitz der Firma Equipmenta Veranstaltungstechnik GmbH. 

AGB Vermietung B2B EQ

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Equipmenta Veranstaltungstechnik GmbH gegenüber Geschäftskunden (B2B) für die Vermietung beweglicher Sachen im Bereich Veranstaltungstechnik 

Stand: 31.01.2019

§ 1 GELTUNGSBEREICH 

1. Für sämtliche Geschäfte und Verträge der Firma Equipmenta Veranstaltungstechnik GmbH (nachfolgend als „Vermieter“ bezeichnet), die die Vermietung beweglicher Sachen im Bereich der Veranstaltungstechnik (beispielsweise Anlagen und Geräte zur Ton-/Musik-/Bild-/Videowiedergabe, Beleuchtung sowie Bühnen und Bühnenaufbauten einschließlich bewegbarer/steuerbarer Gerätschaften sowie Telekommunikation und Dekorationsmaterialien) zum Gegenstand haben gelten ausschließlich diese Geschäftsbedingungen. ,. 

2. Die Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern und Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB, nicht gegenüber Verbrauchern.
3. Diese Geschäftsbedingungen gelten nach Maßgabe des zwischen uns als Vermieter und dem Mieter geschlossenen Vertrages. 

4. Entgegenstehende oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Mieters erkennt der Vermieter nur ausnahmsweise an, wenn er im Voraus ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmt.
5. Sofern es sich um Mietverträge oder Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt, gelten diese Geschäftsbedingungen auch für alle zukünftigen Geschäfte zwischen uns und dem Mieter. 

6. Sollten Sie uns über die Vermietung und die sonstigen von diesen Geschäftsbedingungen umfassten Leistungen hinaus mit Werk- oder Dienstleistungen beauftragen, so gelten hierfür ergänzend unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Dienst- und Werkleistungen im Bereich der Veranstaltungstechnik. 

§ 2 ALLGEMEINES 

1. Vermietung und Lieferung erfolgen nur zu den in dem Angebot und der Auftragsbestätigung genannten Konditionen des Vermieters und ergänzend zu diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen. 2. Die sich aus (unverbindlichen) Angeboten des Vermieters ergebenden Konditionen gelten nur soweit sie im Rahmen des Zustandekommens von Seiten des Mieters und Vermieters bestätigt wurden, andernfalls nur hilfsweise im Rahmen der Vertragsauslegung und nachrangig zu dem Inhalt des verbindlichen Angebots des Kunden und der Annahme seitens des Vermieters durch Auftragsbestätigung. 

§ 3 ANGEBOT, VERTRAGSABSCHLUSS UND PREISE 

1. Eine Bestellung des Kunden (Mieters) gilt dann von Seiten des Vermieters als angenommen, wenn sie vom Vermieter schriftlich bestätigt wird (Auftragsbestätigung) oder konkludent dadurch, dass die Mietsache dem Mieter vom Vermieter oder dessen Mitarbeitern bzw. Erfüllungsgehilfen übergeben wird. 

2. Ein Angebot bezieht sich immer auf die Mietsache oder eine gleichwertige Ware und deren Tauglichkeit für ihre bestimmungsgemäße Verwendung bzw. ihren üblichen Einsatzzweck.
3. Alle Preise sind Netto-Preise und verstehen sich zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer. 

§ 4 ERFÜLLUNG, ÜBERGABE DER MIETSACHE UND GEFAHRÜBERGANG 

1. Vermietet wird ab Lager. Der Mieter ist zur Abholung der Mietsache zum vereinbarten Mietbeginn beim Vermieter verpflichtet.
2. Der Vermieter erfüllt den Mietvertrag, wenn er den Mietgegenstand zum Zeitpunkt des vereinbarten Mietbeginns in seinen Geschäftsräumen oder Lager zur Abholung durch den Mieter bereitstellt. Dies gilt auch dann, wenn er den Mietgegenstand auf Wunsch des Mieters an einem anderen Ort verbringt 

oder verbringen lässt. Der Gefahrübergang auf den Mieter erfolgt – auch dann, wenn der Vermieter die Mietsache an den Mieter liefert – mit Bereitstellung der Ware durch den Vermieter in seinen Geschäftsräumen oder dessen Lager und im Zeitpunkt des vertraglichen Mietbeginns, auch dann, wenn die Mietsache erst später in den Besitz des Mieters gelangt. 

3. Der Vermieter kann den Vertrag, wenn ihm die Beschaffung des Mietgegenstands bzw. eines bestimmten Gerätes nicht möglich ist, dadurch erfüllen, dass er einen gleichwertigen Mietgegenstand (z. B. einen gleichwertigen Gerätetyp eines anderen Herstellers) bereitstellt, sofern dieser in etwa gleichwertige Funktionen und/oder Eigenschaften aufweist und für den üblichen Einsatzzweck der Mietsache geeignet ist.
4. Beschreibungen oder Abbildungen der Mietsache in Werbung, Prospekten oder anderen Unterlagen des Vermieters oder Dritter stellen keine zugesicherten Eigenschaften der Mietsache dar. 5. Bei Übergabe der Mietsache ist der Kunde verpflichtet, den Erhalt der Mietsache in einer entsprechenden Empfangsquittung/Lieferschein sowie deren Funktionsfähigkeit und etwaige Vorbeschädigungen im Rahmen einer Mängeldokumentation (Zustands-/Funktionsprotokoll) gegenüber dem Vermieter schriftlich zu bestätigen. Der Vermieter ist zur Herausgabe der Mietsache nur gegen Empfangsbestätigung verpflichtet. 

§ 5 PREISE, ZAHLUNGSBEDINGUNGEN UND KAUTION 

1. Der Mietpreis richtet sich nach der Vereinbarung im Mietvertrag bzw. der Auftragsbestätigung, hilfsweise nach unserer Preisliste in der zum Zeitpunkt der Auftragsbestätigung gültigen Fassung. Gegenüber Unternehmern geben wir in Angeboten, Auftragsbestätigungen und Preislisten in der Regel den Netto-Preisen an. Die gesetzliche Mehrwertsteuer (Umsatzsteuer) wird in der am Tag der Rechnungsstellung gesetzlichen Höhe in der Rechnung gesondert ausgewiesen und fällt zusätzlich in der gesetzlichen Höhe an. 

2. Sofern nicht ausnahmsweise etwas anderes schriftlich vereinbart wird, ist der sich aus der Auftragsbestätigung ergebende Mietpreis einschließlich etwaiger sonstiger Kosten und Vergütungen für Sonderleistungen vor bzw. bei Übergabe der Mietsache und ohne Skontoabzug vollständig in Bar zu zahlen (Vorkasse).
3. Der angebotene Mietpreis (Mietzins) ist bindend. Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich oder in Textform (z.B. in der Auftragsbestätigung) vereinbart wird, gelten die Mietpreise ab unserem Lager. Über die Gebrauchsüberlassung hinausgehende Mehr- oder Sonderleistungen (z. B. Anlieferung, Transport, Installation, Aufbau etc.) sind gesondert zu vergüten.
4. Die Zahlung des Mietpreises hat ohne jeden Abzug und ausschließlich auf das in Angebot, Auftragsbestätigung und Rechnung genannte Konto zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei vorheriger schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig.
5. Der Vermieter ist berechtigt, die Hinterlegung einer Sicherheit bis zur Höhe des Warenwertes der Mietsache (Wiederbeschaffungswert) abzüglich des Netto-Mietpreises zu verlangen. Die Art der Hinterlegung der Sicherheit hat nach Wahl durch uns mittels Pfand und/oder Kreditkartenbelastung zu erfolgen. Der Vermieter ist zur Herausgabe der Mietsache erst nach Hinterlegung der Sicherheit verpflichtet.
6. Verzugszinsen werden in Höhe von 9 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der europäischen Zentralbank p.a. berechnet. Die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleiben vorbehalten.
7. Sofern ausnahmsweise eine Zahlung des Mietzinses gegen Rechnung vereinbart wird, ist der Rechnungsbetrag sofort fällig und spätestens innerhalb von 10 Tage nach Zugang der Rechnung zu zahlen. 

§ 6 UNTERRICHTUNGS- UND AUSKUNFTSPFLICHT DES MIETERS 

1. Zerstörungen, Beschädigungen, Funktionsstörungen, Beschlagnahmen, Pfändungen, Diebstahl oder Verlust der Mietsache hat der Mieter dem Vermieter unverzüglich mitzuteilen. Kommt der Mieter dieser Pflicht nicht oder nicht unverzüglich nach und führt dies zu einer Verschlechterung, Zur Zerstörung oder zum Verlust der Mietsache, ist er dem Vermieter zum Ersatz des sich aus der 

unterlassenen oder verspäteten Mitteilung resultierenden Schadens verpflichtet.
2. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter jederzeit auf dessen Verlangen unverzüglich schriftlich oder in Textform Auskunft über den Ort zu erteilen, an dem sich die Mietsache befindet. 

§ 7 UNTERVERMIETUNG 

1. Dem Mieter ist eine Untervermietung grundsätzlich nicht gestattet.
2. Eine Untervermietung bedarf einer vorherigen schriftlichen Zustimmung des Vermieters. Die Zustimmung kann aus wichtigem Grund jederzeit widerrufen werden.
3. Der Mieter ist im Falle der Untervermietung verpflichtet, dem Untermieter dieselben vertraglichen Pflichten aufzuerlegen, denen er gegenüber dem Vermieter unterliegt.
4. Im Falle der Untervermietung haftet der Mieter im Innenverhältnis gegenüber dem Vermieter für Schäden an der Mietsache und für sonstige Ansprüche des Vermieters. 

§ 8 GEWÄHRLEISTUNG, HAFTUNG DES VERMIETERS UND SCHADENSERSATZ 

1. Die Einsetzbarkeit des Mietgegenstandes zu dem durch den Mieter beabsichtigten Zweck liegt allein im Risiko- und Verantwortungsbereich des Mieters. Abweichungen der Mietsache von Abbildungen oder Beschreibungen in den Prospekten des Vermieters führen nur dann zu Gewährleistungs- oder Schadensersatzansprüchen des Mieters, wenn hierdurch eine nicht nur unerhebliche Beeinträchtigung der Verwendbarkeit verursacht wird. 

2. Für den Fall einer verspäteten Bereitstellung der Mietsache oder der Überlassung einer mangelhaften Mietsache haftet der Vermieter – es sei denn, es liegt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vor – nur für die Kosten der notwendigen Ersatzbeschaffung. Ansprüche, die darüber hinaus gehen, sind ausgeschlossen.
3. Die Haftung des Vermieters ist im Übrigen auf die Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt, sofern es nicht um Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit des Mieters (gleich welcher Verschuldensgrad session pro zur Last gelegt wird) oder für Ansprüche, die sich aus der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten ergeben, geht.
4. Der Vermieter haftet nicht dafür, dass die Mietsache für den vom Mieter vorgesehenen Zweck geeignet ist und nicht dafür, dass der Mieter die Mietsache ohne etwaig erforderliche Genehmigungen nutzen darf.
5. Wir haften im Rahmen der Erbringung von Sonderleistungen (z. B. Werkarbeiten, Anlieferung, des Einbaus, der Montage oder der Installation von Waren und Liefergegenstände) nicht für solche Arbeiten, die unser Personal oder sonstige Erfüllungsgehilfen, vor Ort übernehmen, soweit diese Arbeiten nicht unmittelbar mit den Sonderleistungen zusammenhängen oder vom Besteller veranlasst wurden.
6. Soweit wir technische Auskünfte geben oder beratend tätig werden und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von uns geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang (Mietvertrag) gehören, geschieht dies unentgeltlich und als bloße Gefälligkeit und daher unter Ausschluss jeglicher Haftung.
7. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen.
8. Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist unsere Ersatzpflicht für Sachschäden und daraus resultierende weitere Vermögensschäden auf den Betrag der Deckungssumme unserer Haftpflichtversicherung je Schadensfall begrenzt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.
9. Die Verjährung von Gewährleistungsansprüchen bzgl. von uns erbrachter sonstiger Leistungen (nach § 12 und 13 dieser Geschäftsbedingungen) beträgt ein Jahr, beginnend mit vollständiger Erbringung der Leistung.
10. Ansprüche des Mieters wegen offensichtlicher Mängel der Mietsache sind ausgeschlossen, wenn diese nicht innerhalb von 8 Tagen nach Übernahme des Mietgegenstandes dem Vermieter schriftlich angezeigt werden. 

§ 9 RÜCKGABE DER MIETSACHE 

1. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die Mietsache nach Ablauf der Mietzeit in dem Zustand, den die Mietsache bei Übergabe an den Mieter hatte, zu übergeben. Als Zustand bei Übergabe der Mietsache an den Mieter gilt derjenige, der sich aus dem bei der Übergabe angefertigte Zustands- /Funktionsprotokolls ergibt. Normaler Verschleiß und übliche Abnutzungen der Mietsache, soweit diese durch eine vertragsgemäße und bestimmungsgemäße Benutzung eintreten, bleiben dabei unberücksichtigt. 

2. Im Falle der verspäteten Rückgabe der Mietsache durch den Mieter gilt automatisch eine Mietzeitverlängerung bis zur endgültigen Rückgabe. Für diese verlängerte Mietzeit steht dem Vermieter pro angefangenem Werktag eine Nutzungsentschädigung in Höhe des pro Tag vereinbarten Mietzinses – ungeachtet eines Verschuldens des Mieters – zu. 

§ 10 SONSTIGE MIETERPFLICHTEN 

1. Der Mieter ist ungeachtet weiterer Verpflichtungen verpflichtet,
a. die Mietsache sorgsam zu behandeln und alle für die Benutzung der Mietsache maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln zu beachten,
b. die Mietsache nur im Rahmen ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung zu nutzen und in geeigneter Weise vor Beschädigung und Überbeanspruchung zu schützen,
c. soweit erforderlich, für eine fachmännische und ordnungsgemäße Wartung und Pflege der Mietsache Sorge zu tragen,
d. erforderliche Reparaturen und Instandsetzungen sofort – spätestens vor Rückgabe der Mietsache – sach- und fachgerecht unter Verwendung von Originalteilen durch Fachbetriebe bzw. nachweisbar fachlich versierte Personen auf eigene Kosten durchführen zu lassen. Kosten von Reparatur- und Instandsetzungsmaßnahmen, die in Folge normalen Verschleißes bzw. üblicher Abnutzung, nötig sind, trägt der Vermieter, wenn diese ihre Ursache nicht in einem vom Mieter zu vertretenden Verhalten des Mieters oder seiner Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen oder Dritter haben. Es bleibt dem Vermieter vorbehalten, etwaige Reparaturen selbst durchzuführen oder durch beauftragte Dritte durchführen zu lassen,
e. etwaige zum Einsatz der Mietsache erforderliche Genehmigungen selbst und auf eigene Kosten einzuholen,
f. falls erforderlich oder vorgeschrieben fachlich geschultes Personal für die Bedienung der Mietsache auf eigene Kosten einzusetzen.
2., Ohne vorherige Zustimmung des Vermieters ist der Mieter nicht berechtigt, Umarbeitungen oder Veränderungen des Mietgegenstandes, insbesondere An- und Einbauten, vorzunehmen oder vornehmen zu lassen oder Kennzeichnungen an der Mietsache zu entfernen oder Garantiesiegel zu brechen.
3. Der Mieter ist verpflichtet, alle erforderlichen, mindestens aber die branchenüblichen Versicherungen für die Mietsache abzuschließen und auf Verlangen des Vermieters diesem nachzuweisen. 

§ 11 ZUGANGSRECHT 

1. Der Vermieter ist jederzeit berechtigt, Zugang zur Mietsache zu verlangen und die Mietsache zu besichtigen oder dies durch einen Dritten durchzuführen.
2. Nach vorheriger Benachrichtigung des Mieters ist der Vermieter jederzeit auf eigene Kosten berechtigt, den Mietgegenstand zu untersuchen oder durch einen Dritten untersuchen zu lassen, wenn dies die vertragliche Nutzung der Mietsache durch den Mieter nicht mehr als nur unerheblich einschränkt. Der Mieter ist dabei zur Mitwirkung verpflichtet und soll dem Vermieter die Untersuchung erleichtern. 

3. Sofern es zur Abwehr einer dringenden Gefahr erforderlich ist, kann der Vermieter die Mietsache auch ohne Vorankündigung untersuchen und – soweit erforderlich – stilllegen. 

§ 12 ZUSÄTZLICHE LEISTUNGEN DES VERMIETERS IM BEREICH ANLIEFERUNG, AUFBAU, MONTAGE ODER INSTALLATION 

Zusätzliche Leistungen neben der Vermietung (Gebrauchsüberlassung ab Lager) sind vom Vermieter nur geschuldet, wenn dies gesondert gegen zusätzlich zum Mietzins zu zahlende Vergütung vereinbart ist. Werden durch den Mieter zusätzlich Leistungen wie z.B. die Anlieferung, der Aufbau, die Montage oder die Installation einer Anlage oder der Aufbau, die Montage oder die Installation einzelner Geräte beauftragt und vom Vermieter durchgeführt, gelten folgende Bestimmungen: 

1. unentgeltliche Gefälligkeiten
a. Sofern zusätzliche d.h. vertraglich nicht geschuldete Leistungen durch den Vermieter kostenlos durchgeführt, handelt es sich um bloße Gefälligkeiten. Der Vermieter haftet dann im Rahmen etwaiger dabei verursachter Schäden nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz.
b. Die Haftung des Vermieters ist dabei der Höhe nach jedenfalls auf die Deckungssumme seiner betrieblichen Haftpflichtversicherung beschränkt.
2. Entgeltliche Zusatzleistungen
Werden die zusätzlichen Leistungen (z.B. Werkarbeiten oder Dienstleistungen wie die Anlieferung, der Einbau, die Montage oder die Installation der Mietsache) durch den Vermieter entgeltlich ausgeführt, gelten für diese Werkarbeiten die nachfolgenden Bestimmungen:
a. Für das Zustandekommen des diesbezüglichen Vertrages gelten §§ 2 u. 3 dieser Geschäftsbedingungen. Der Mieter trägt sämtliche Kosten für Arbeitszeit, Fahrtkosten, Reisekosten und alle sonstigen anfallenden Nebenkosten (z.B. Übernachtungs-/Hotelkosten, Parkgebühren etc.), die im Rahmen der Erbringung der Zusatzleistungen anfallen sowie etwaige Zuschläge für Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit, gemäß der sich aus der Auftragsbestätigung ergebenden Höhe.
b. Der Mieter hat auf seine Kosten alles Notwendige zu tun, damit die Arbeiten rechtzeitig und beginnen und ohne Störung vom Vermieter oder dessen Beauftragten durchgeführt werden können.
c. Der Mieter hat auf eigene Kosten alle Erd-, Bettungs-, Strom-, Wasser-, Bau-, Gerüst-, Maler-, Verputz-, und sonstige branchenfremden Nebenarbeiten sowie die Beschaffung der benötigten Baustoffe vorzunehmen und diese rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Er hat zum Schutz unseres Personals und unserer Gerätschaften vor Ort die erforderlichen Maßnahmen zu treffen und sanitäre Einrichtungen und Beleuchtung und – soweit erforderlich – rund um die Uhr Bewachungspersonal verfügbar vorzuhalten.
d. Die Entsorgung von bei Anlieferung, Einbau, Montage und die Installation anfallenden (nicht bei Rückgabe/Abholung der Mietsache wiederverwendbarer) Verpackungsmaterialien und Abfällen einschließlich der Tragung der diesbezüglichen Kosten obliegt dem Mieter. Der Mieter hat die bei Rückgabe/Abholung der Mietsache wiederverwendbaren Transportmaterialien während der Mietzeit auf eigene Kosten aufzubewahren und einzulagern.
e. Der Mieter hat dem Vermieter vor Beginn der Arbeiten vollständige Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasser- und Telekommunikationsleitungen sowie ähnlicher Versorgungsleitungen und Anlagen zu machen. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die zu beachtenden Unfallverhütungsvorschriften bekannt zu geben.
f. Verzögert sich die Anlieferung, der Einbau, die Montage, die Installation oder die Inbetriebnahme der Mietsache durch Umstände, die ihre Ursache in der Sphäre des Mieters haben oder, die wir nicht zu vertreten haben, ist der Mieter verpflichtet, alle uns dadurch entstehenden zusätzlichen Kosten
(z. B. für Wartezeit, Fahrtkosten etc.) zu tragen.
g. Durch Anlieferung, Einbau, Montage und die Installation erbringen wir lediglich die Dienstleistung der Anlieferung, des Einbaus, der Montage und/oder der Installation. Wir haften nur für die ordnungsgemäße Anlieferung, Einbau, Montage und die Installation der Liefergegenstände. Wir übernehmen keine Verantwortung für den Betrieb der Geräte und für die Durchführung einer Veranstaltung bzw. den Betrieb der Stätte, wo die Geräte eingesetzt werden.
h. Für eine Haftung auf Schadensersatz gilt die Haftungsbegrenzung nach § 8 dieser Geschäftsbedingungen.
i. Durch die Erbringung von Zusatzleistungen wie z.B. Anlieferung, Einbau, Montage oder Installation von Geräten oder Anlagen sind wir weder in der Verantwortung als Betreiber, noch als Veranstalter, noch als technischer Leiter. Die Verantwortlichkeiten, Kompetenzen und Pflichten der an der 

technischen Planung und Durchführung einer Veranstaltung Beteiligten ergeben sich im Zweifel aus der DIN 15750.
j. Der Vermieter kann sich für die Erbringung von Zusatzleistungen Dritter (Subunternehmer) bedienen. 

§ 13 ZUSÄTZLICHE LEISTUNGEN DES VERMIETERS IM BEREICH DER FUNKTIONSÜBERWACHUNG BEI VERANSTALTUNGEN 

1. Sofern zwischen den Parteien anlässlich einer Veranstaltung des Kunden (Mieters) vereinbart wurde, dass der Vermieter die Funktionen der Mietsache überwacht, erfolgt dies gegen gesondertes Entgelt. Der Vermieter kann sich für die Erbringung solcher Zusatzleistungen Dritter (Subunternehmer) bedienen.
2. Für das Zustandekommen des diesbezüglichen Vertrages gelten §§ 2 u. 3 dieser Geschäftsbedingungen. Der Mieter trägt sämtliche Kosten für Arbeitszeit, Fahrtkosten, Reisekosten und alle sonstigen anfallenden Nebenkosten (z.B. Übernachtungs-/Hotelkosten, Parkgebühren etc.), die im Rahmen der Erbringung der Zusatzleistungen anfallen sowie etwaige Zuschläge für Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit, gemäß der sich aus der Auftragsbestätigung ergebenden Höhe.
3. Der Mieter hat auf seine Kosten alles Erforderliche zu tun, damit die Funktionsüberwachung rechtzeitig beginnen und ohne Störung durch den Vermieter oder durch Dritte durchgeführt werden kann.
4. Soweit behördliche Genehmigungen für die Durchführung der Veranstaltung oder den Betrieb der Veranstaltungsstätte oder den Betrieb der einzusetzenden Veranstaltungstechnik erforderlich sind, holt der Mieter diese auf seine Kosten und sein Risiko rechtzeitig ein.
5. Nichtvorliegen oder Entzug einer behördlichen Genehmigung liegt allein im Risiko- und Verantwortungsbereich des Mieters, es sei denn, der vom Vermieter verursachte und dem Vermieter vorwerfbare Zustand der Mietsache ist hierfür verantwortlich.
6. Durch die Übernahme der Funktionsüberwachung ist session pro weder in der Verantwortung als Betreiber, noch als Veranstalter, noch als Verantwortlicher für Veranstaltungstechnik, es sei denn dies ist vom Auftraggeber gesondert und ausdrücklich beauftragt und vertraglich vereinbart worden. Die Verantwortlichkeiten, Kompetenzen und Pflichten der an der technischen Planung und Durchführung einer Veranstaltung Beteiligten ergeben sich, wenn nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, aus
der DIN 15750.
7. Sofern zwischen den Parteien vereinbart wird, dass der Vermieter auch die Überwachung der Funktionen der Mietsache übernimmt, stehen dem Vermieter dabei insbesondere folgende Rechte und Befugnisse zu:
a. Wenn durch das Wetter oder andere plötzliche oder unvorhergesehene, nicht vom Vermieter zu vertretende Ereignisse eine Gefahr für die Mietsache oder für die körperliche Unversehrtheit von Personen oder für erhebliche Sachwerte oder für die öffentliche Sicherheit und Ordnung besteht ist der Vermieter berechtigt, die Mietsache außer Betrieb zu setzen und ggf. abzubauen und abzutransportieren.
b. Sofern Krawall oder Aufruhr, innere Unruhen oder andere plötzliche oder unvorhergesehene, nicht vom Vermieter zu vertretende Ereignisse die Anlage oder die Sicherheit des Betriebs der Anlage oder die Gesundheit von Personen gefährden, kann der Vermieter kann die Anlage abschalten oder abbauen oder die Mietsache abtransportieren.
c. Der Vermieter kann die Anlage bei Nichtvorliegen oder Entzug einer erforderlichen behördlichen Genehmigung außer Betrieb setzen oder ggf. abbauen.
8. Wird gemäß den vorstehenden Voraussetzungen (z.B. Nichtvorliegen einer erforderlichen behördlichen Genehmigung) die Anlage außer Betrieb gesetzt oder abgebaut, sind jedwede Ansprüche gegen den Vermieter, insbesondere auch Minderungs- oder Schadensersatzansprüche, ausgeschlossen.
9. Für eine Haftung auf Schadensersatz gelten unbeschadet der obigen Ausführungen die Regelungen nach § 8 dieser Geschäftsbedingungen. 

§ 14 VERANTWORTLICHKEIT DES MIETERS UND ANWEISUNGEN DES VERMIETERS 

1. Der Mieter übernimmt hinsichtlich der Mietsache und deren Einsatz – mit Ausnahme bezüglich der nach § 13 dieser Geschäftsbedingungen geregelten Leistungen der Funktionsüberwachung, sofern vom Vermieter ausdrücklich vorher beauftragt – die volle Alleinverantwortung sowie sämtliche Verkehrssicherungspflichten. 

2. Es wird klargestellt, dass die Benutzung und der Einsatz der Mietsache und die damit einhergehenden Gefahren für die Mietsache, für Personen und Sachen Dritter allein im Verantwortungsbereich des Mieters liegt. Der Vermieter ist – soweit nicht nach Maßgabe des § 13 dieser Geschäftsbedingungen ausdrücklich vorher vereinbart – nicht verpflichtet, die Verwendung der Mietsache durch den Mieter zu überwachen oder den Mieter diesbezüglich zu instruieren. 

3. Werden durch das Aufstellen oder den Betrieb von Anlagen des Vermieters durch den Mieter nach Ansicht des Vermieters Personen oder Sachen einschließlich der Mietgegenstände selbst und sonstiger Sachen des Vermieters gefährdet, ist der Mieter verpflichtet, sofern er darauf von Seiten des Vermieters hingewiesen wird, den Hinweisen und Aufforderungen des Vermieters zur Vermeidung von Gefahren Folge zu leisten. 

4. Der Mieter ist verpflichtet, auf ihm vom Vermieter mitgeteilte oder ihm anderweitig bekannte Gefahren auch gegenüber Dritten (insb. auch etwaigen Untermietern oder Personen, die die Mietsache bedienen etc.) hinzuweisen und diese rechtzeitig entsprechend zu warnen und zu instruieren. Verletzt der Mieter diese Pflichten, stellt er den Vermieter von allen hieraus resultierenden Schäden und Ansprüchen Dritter frei. 

§ 15 HAFTUNG DES MIETERS, RÜCKTRITT UND AUSFALLENTSCHÄDIGUNG 

1. Der Mieter haftet, soweit ihn ein Verschulden trifft, für alle Schäden an der Mietsache.
2. Tritt der Mieter von dem Mietvertrag zurück oder verweigert er aus einem anderen Grund die Annahme der Leistung des Vermieters oder zahlt er den Mietzins nicht rechtzeitig im Voraus, ist er verpflichtet, dem Vermieter als Ersatz für die entstandenen Aufwendungen und geminderten Möglichkeiten einer anderweitigen Vermietung nach folgenden Bestimmungen eine pauschalierte Ausfallentschädigung zu zahlen. Nachfolgend wird unter der Bezeichnung Auftragsentgelt der für die geplante Mietzeit vereinbarte vollständige Mietzins einschließlich der sonstigen vom Mieter vertragsgemäß geschuldeten Leistungen wie beispielsweise ggf. vereinbarte Vergütungen für sonstige Leistungen (einschließlich von durch den Vermieter beauftragten Sub-Unternehmen) sowie bereits angefallener Kosten und Auslagen verstanden. Alle Angaben verstehen sich zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer. Die Berechnung der nachfolgenden Fristen richtet sich nach dem Datum des Mietvertragsabschlusses. Die vom Mieter zu zahlende Ausfallentschädigung beträgt: 

bis 6 Wochen vor Mietbeginn:
zwischen 6 Wochen und 4 Wochen vor Mietbeginn: zwischen 4 Wochen und 2 Wochen vor Mietbeginn: innerhalb von 2 Wochen vor Mietbeginn: 

50 % des Auftragsentgelts 66,66 % des Auftragsentgelts 75 % des Auftragsentgelts
80 % des Auftragsentgelts 

§ 16 ERFÜLLUNGSORT, GERICHTSSTAND, ANZUWENDENDES RECHT UND SONSTIGES 

1. Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
2. Erfüllungsort ist unser Geschäftssitz, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt. 3. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist – sofern der Mieter Kaufmann im Sinne von §§ 1 ff. HGB, eine juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB ist – und, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, das an unserm Geschäftssitz sachlich zuständige Gericht. Wir sind auch berechtigt, den Mieter an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt. 

4. Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag sowie der Auftragsbestätigung schriftlich bzw. in Textform niedergelegt. 

5. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht und bedürfen zur Gültigkeit, ebenso wie die Aufhebung des Schriftformerfordernisses, der Schriftform.
6. Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen Regelungslücken enthalten, werden die Parteien zur Ausfüllung dieser Lücken sich einvernehmlich einigen, diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen zu vereinbaren, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten. 

AGB Vermietung B2C EQ

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Equipmenta Veranstaltungstechnik GmbH für Verbraucher (B2C) für die Vermietung beweglicher Sachen im Bereich Veranstaltungstechnik 

Stand: 31.01.2019 

§ 1 GELTUNGSBEREICH 

1. Für sämtliche Geschäfte und Verträge der Equipmenta Veranstaltungstechnik GmbH GmbH (nachfolgend als „Vermieter“ bezeichnet), die die Vermietung beweglicher Sachen im Bereich der Veranstaltungstechnik (beispielsweise Anlagen und Geräte zur Ton-/Musik-/Bild-/Videowiedergabe, Beleuchtung sowie Bühnen und Bühnenaufbauten einschließlich bewegbarer/steuerbarer Gerätschaften sowie Telekommunikation und Dekorationsmaterialien) zum Gegenstand haben gelten ausschließlich diese Geschäftsbedingungen. 

2. Diese Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB (Privatkunden) und nicht gegenüber Geschäftskunden. 

3. Diese Geschäftsbedingungen gelten nach Maßgabe des zwischen uns als Vermieter und dem Mieter geschlossenen Vertrages. Vermietung und Lieferung erfolgen zu den in dem Angebot und der Auftragsbestätigung genannten Konditionen des Vermieters und ergänzend zu diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen.
4. Entgegenstehende oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Mieters haben keine Geltung.
5. Sollten Sie uns über die Vermietung und die sonstigen von diesen Geschäftsbedingungen umfassten Leistungen hinaus mit Werk- oder Dienstleistungen beauftragen, so gelten hierfür ergänzend unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Dienst- und Werkleistungen für Verbraucher (B2C) im Bereich der Veranstaltungstechnik. 

§ 2 ANGEBOT, VERTRAGSABSCHLUSS UND PREISE 

1. Der Vertragsabschluss kommt durch Angebot und Annahme zu Stande. Ein von uns unterbreitetes Angebot ist immer freibleibend und unverbindlich. Von uns zur Vermietung angebotene oder ausgestellte Sachen stellen kein rechtsverbindliches Angebot dar. Stattdessen gibt der Kunde durch Kundgabe seines Willens auf Grundlage eines von uns unterbreiteten unverbindlichen Angebots, eine Sache mieten zu wollen (Bestellung durch den Kunden) seinerseits ein verbindliches Angebot ab, welches wir annehmen können. Die Annahme bzw. der Vertragsabschluss kommt dann durch eine schriftliche Auftragsbestätigung unsererseits zustande. Eine Bestellung des Mieters gilt dann von Seiten des Vermieters als angenommen, wenn sie von uns schriftlich bestätigt wird (Auftragsbestätigung) oder konkludent dadurch, dass die Mietsache dem Mieter von uns oder unseren Mitarbeitern bzw. Erfüllungsgehilfen übergeben wird. 

2. Die sich aus (unverbindlichen) Angeboten des Vermieters ergebenden Konditionen gelten nur soweit sie im Rahmen des Zustandekommens des Mietvertrages in der Auftragsbestätigung bestätigt wurden, andernfalls nur hilfsweise im Rahmen der Vertragsauslegung und nachrangig zu dem Inhalt des verbindlichen Angebots des Kunden und der Annahme seitens des Vermieters durch Auftragsbestätigung.
3. Ein Angebot bezieht sich immer auf die in der Auftragsbestätigung bezeichnete Mietsache oder eine gleichwertige Ware, die der Tauglichkeit für ihre übliche und bestimmungsgemäße Verwendung der in der Auftragsbestätigung bezeichneten Mietsache entspricht.
4. In gegenüber Verbrauchern angegebenen Preisen ist die gesetzliche Mehrwertsteuer (Umsatzsteuer) enthalten. 

§ 3 ERFÜLLUNG, ÜBERGABE DER MIETSACHE UND GEFAHRÜBERGANG 

1. Vermietet wird ab Lager. Der Mieter ist zur Abholung der Mietsache zum vereinbarten Mietbeginn beim Vermieter verpflichtet. Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können. 

2. Der Vermieter erfüllt den Mietvertrag, wenn er den Mietgegenstand zum Zeitpunkt des vereinbarten Mietbeginns in seinen Geschäftsräumen oder Lager zur Abholung durch den Mieter bereitstellt. Dies gilt auch dann, wenn er den Mietgegenstand auf Wunsch des Mieters an einem anderen Ort verbringt oder verbringen lässt. Der Gefahrübergang auf den Mieter erfolgt mit Übergabe der Mietsache. 

3. Der Vermieter kann den Vertrag, wenn ihm die Beschaffung des Mietgegenstands bzw. eines bestimmten Gerätes nicht möglich ist, dadurch erfüllen, dass er einen gleichwertigen Mietgegenstand (z. B. einen gleichwertigen Gerätetyp eines anderen Herstellers) bereitstellt, sofern dieser in etwa gleichwertige Funktionen und/oder Eigenschaften aufweist und für den üblichen Einsatzzweck der Mietsache geeignet ist.
4. Beschreibungen oder Abbildungen der Mietsache in Werbung, Prospekten oder anderen Unterlagen des Vermieters oder Dritter stellen keine zugesicherten Eigenschaften der Mietsache dar. Gesetzliche Gewährleistungsvorschriften bleiben davon unberührt.
5. Bei Übergabe der Mietsache ist der Kunde verpflichtet, den Erhalt der Mietsache in einer entsprechenden Empfangsquittung/Lieferschein sowie deren Funktionsfähigkeit und etwaige Vorbeschädigungen im Rahmen einer Mängeldokumentation (Zustands-/Funktionsprotokoll) gegenüber dem Vermieter schriftlich zu bestätigen. Der Vermieter ist zur Herausgabe der Mietsache nur gegen Empfangsbestätigung verpflichtet. 

§ 4 ZAHLUNGSBEDINGUNGEN UND KAUTION 

1. Der Mietpreis und die Kaution richten sich nach der Vereinbarung im Mietvertrag bzw. der Auftragsbestätigung, hilfsweise nach unserer Preisliste für Privatkunden in der zum Zeitpunkt der Auftragsbestätigung gültigen Fassung.
2. Der Mietpreis einschließlich etwaiger sonstiger Kosten und Vergütungen für Sonderleistungen ist vor bzw. spätestens bei Übergabe der Mietsache zu entrichten (Vorkasse). 

3. Mietpreise gelten ab unserem Lager. Über die Gebrauchsüberlassung hinausgehende Mehr- oder Sonderleistungen (z. B. Anlieferung, Transport, Installation, Aufbau etc.) sind gesondert zu vergüten. 4. Der Vermieter ist berechtigt, die Hinterlegung einer Sicherheit in Höhe der im Mietvertrag genannten Summe zu verlangen (Kaution). Der Vermieter ist zur Herausgabe der Mietsache erst nach Hinterlegung der Sicherheit verpflichtet. 

5. Sofern ausnahmsweise eine Zahlung des Mietzinses gegen Rechnung vereinbart wird, ist der Rechnungsbetrag sofort fällig und spätestens innerhalb von 10 Tage nach Zugang der Rechnung zu zahlen.
6. Verzugszinsen werden im Falle des Verzugs des Mieters in gesetzlicher Höhe berechnet. 

§ 5 UNTERRICHTUNGS- UND AUSKUNFTSPFLICHT DES MIETERS 

1. Zerstörungen, Beschädigungen, Funktionsstörungen, Beschlagnahmen, Pfändungen, Diebstahl oder Verlust der Mietsache hat der Mieter dem Vermieter unverzüglich mitzuteilen. Kommt der Mieter dieser Pflicht nicht oder nicht unverzüglich nach und führt dies zu einer Verschlechterung, zur Zerstörung oder zum Verlust der Mietsache, ist er dem Vermieter zum Ersatz des sich aus der unterlassenen oder verspäteten Mitteilung resultierenden Schadens nach den gesetzlichen Vorschriften verpflichtet.
2. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter auf dessen Verlangen unverzüglich schriftlich oder in Textform Auskunft über den Ort zu erteilen, an dem sich die Mietsache befindet. 

§ 6 UNTERVERMIETUNG UND ZUGANG ZUR MIETSACHE 

1. Dem Mieter ist eine Untervermietung nicht gestattet.
2. Der Vermieter ist berechtigt, Zugang zur Mietsache zu verlangen und die Mietsache zu besichtigen oder dies durch einen Dritten durchzuführen. 

§ 7 GEWÄHRLEISTUNG, HAFTUNG DES VERMIETERS UND SCHADENSERSATZ 

1. Bei Vorliegens eines Mangels an der Mietsache haften wir nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nicht nachfolgend etwas anderes geregelt ist.
2. Wir haften für alle dem Mieter schuldhaft zugefügten Personenschäden sowie bei Ansprüchen wegen der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten; im Übrigen ist die Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt, soweit nicht Deckung im Rahmen einer ggf. für die Mietsache abgeschlossenen Haftpflichtversicherung besteht. 

3. Der vorgenannte Haftungsausschluss gilt ebenfalls für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen unserer Erfüllungsgehilfen.
4. Wir haften nicht dafür, dass der Mieter die Mietsache ohne etwaige erforderliche Genehmigungen nutzen darf. 

§ 8 RÜCKGABE DER MIETSACHE 

1. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die Mietsache nach Ablauf der Mietzeit in dem Zustand, den die Mietsache bei Übergabe an den Mieter hatte, am vereinbarten Ort zu übergeben. Als Zustand bei Übergabe der Mietsache an den Mieter gilt im Zweifel derjenige Zustand, der sich aus dem bei der Übergabe angefertigten Zustands-/Funktionsprotokoll ergibt. Normaler Verschleiß und übliche Abnutzungen der Mietsache, soweit diese durch eine vertragsgemäße und bestimmungsgemäße Benutzung eintreten, bleiben dabei unberücksichtigt. 

2. Die Rückgabe hat während unserer Geschäftszeiten zu erfolgen, sofern keine andere schriftliche Vereinbarung getroffen wurde.
3. Wird der Rückgabezeitpunkt um mehr als 2 Stunden überschritten, ist der Mieter verpflichtet, für den über die Vermietungsdauer hinausgehenden Zeitraum eine Entschädigung in Höhe einer Tagesmiete pro Tag zu zahlen. Dem Mieter bleibt der Nachweis offen, dass uns kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. 

§ 9 SONSTIGE MIETERPFLICHTEN 

1. Der Mieter ist ungeachtet weiterer Verpflichtungen verpflichtet,
a. die Mietsache sorgsam zu behandeln und alle für die Benutzung der Mietsache maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln zu beachten,
b. die Mietsache nur im Rahmen ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung zu nutzen und in geeigneter Weise vor Beschädigung und Überbeanspruchung zu schützen,
c. soweit gesetzlich vorgeschrieben, für eine fachmännische und ordnungsgemäße Bedienung ausschließlich durch dafür geschultes Personal Sorge zu tragen,
d. etwaige zum Einsatz der Mietsache erforderliche Genehmigungen selbst und auf eigene Kosten einzuholen.
2. Ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Vermieters ist der Mieter nicht berechtigt, Umarbeitungen oder Veränderungen des Mietgegenstandes, insbesondere An- und Einbauten, vorzunehmen oder vornehmen zu lassen oder Kennzeichnungen an der Mietsache zu entfernen oder Garantiesiegel zu brechen.
3. Der Mieter ist verpflichtet, alle gesetzlich vorgeschriebenen, mindestens aber die branchenüblichen Versicherungen für die Mietsache und deren Gebrauch abzuschließen und auf Verlangen des Vermieters diesem nachzuweisen. 

§ 10 ZUSÄTZLICHE LEISTUNGEN DES VERMIETERS IM BEREICH ANLIEFERUNG, AUFBAU, MONTAGE ODER INSTALLATION 

Zusätzliche Leistungen neben der Vermietung (Gebrauchsüberlassung ab Lager) sind vom Vermieter nur geschuldet, wenn dies gesondert gegen zusätzlich zum Mietzins zu zahlende Vergütung vereinbart ist. Werden durch den Mieter zusätzlich Leistungen wie z.B. die Anlieferung, der Aufbau, die Montage oder die Installation einer Anlage oder der Aufbau, die Montage oder die Installation einzelner Geräte beauftragt und vom Vermieter durchgeführt, gelten folgende Bestimmungen: 

1. Werden die zusätzlichen Leistungen (z.B. Werkarbeiten oder Dienstleistungen wie die Anlieferung, der Einbau, die Montage oder die Installation der Mietsache) durch den Vermieter entgeltlich ausgeführt, gelten für diese Werkarbeiten die nachfolgenden Bestimmungen:
a. Für das Zustandekommen des diesbezüglichen Vertrages gilt § 2 dieser Geschäftsbedingungen. Der Mieter trägt sämtliche Kosten für Arbeitszeit, Fahrtkosten, Reisekosten und alle sonstigen anfallenden Nebenkosten (z.B. Übernachtungs-/Hotelkosten, Parkgebühren etc.), die im Rahmen der Erbringung der Zusatzleistungen anfallen sowie etwaige Zuschläge für Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit, gemäß der sich aus der Auftragsbestätigung ergebenden Höhe. 

b. Der Mieter hat auf seine Kosten alles Notwendige zu tun, damit die Arbeiten rechtzeitig und beginnen und ohne Störung vom Vermieter oder dessen Beauftragten durchgeführt werden können.
c. Der Mieter hat auf eigene Kosten alle erforderlichen Erd-, Bettungs-, Strom-, Wasser-, Bau-, Gerüst- , Maler-, Verputz-, und sonstige branchenfremden Nebenarbeiten sowie die Beschaffung der benötigten Baustoffe vorzunehmen und diese rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Er hat zum Schutz unseres Personals und unserer Gerätschaften vor Ort die erforderlichen Maßnahmen zu treffen und sanitäre Einrichtungen und Beleuchtung und – soweit erforderlich – rund um die Uhr Bewachungspersonal verfügbar vorzuhalten.
d. Die Entsorgung von bei Anlieferung, Einbau, Montage und die Installation anfallenden (nicht bei Rückgabe/Abholung der Mietsache wiederverwendbarer) Verpackungsmaterialien und Abfällen einschließlich der Tragung der diesbezüglichen Kosten obliegt dem Mieter. Der Mieter hat die bei Rückgabe/Abholung der Mietsache wiederverwendbaren Transportmaterialien während der Mietzeit auf eigene Kosten aufzubewahren und einzulagern.
e. Der Mieter hat dem Vermieter vor Beginn der Arbeiten vollständige Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasser- und Telekommunikationsleitungen sowie ähnlicher Versorgungsleitungen und Anlagen zu machen. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die zu beachtenden Unfallverhütungsvorschriften bekannt zu geben.
f. Verzögert sich die Anlieferung, der Einbau, die Montage, die Installation oder die Inbetriebnahme der Mietsache durch Umstände, die ihre Ursache in der Sphäre des Mieters haben oder, die wir nicht zu vertreten haben, ist der Mieter verpflichtet, alle uns dadurch entstehenden zusätzlichen Kosten
(z. B. für Wartezeit, Fahrtkosten etc.) zu tragen.
g. Durch Anlieferung, Einbau, Montage und die Installation erbringen wir lediglich die Dienstleistung der Anlieferung, des Einbaus, der Montage und/oder der Installation. Wir haften nur für die ordnungsgemäße Anlieferung, Einbau, Montage und die Installation der Liefergegenstände. Wir übernehmen keine Verantwortung für den Betrieb der Geräte und für die Durchführung einer Veranstaltung bzw. den Betrieb der Stätte, wo die Geräte eingesetzt werden.
h. Für eine Haftung auf Schadensersatz gilt die Haftungsbegrenzung nach § 7 dieser Geschäftsbedingungen.
i. Durch die Erbringung von Zusatzleistungen wie z.B. Anlieferung, Einbau, Montage oder Installation von Geräten oder Anlagen sind wir weder in der Verantwortung als Betreiber, noch als Veranstalter, noch als technischer Leiter. Die Verantwortlichkeiten, Kompetenzen und Pflichten der an der technischen Planung und Durchführung einer Veranstaltung Beteiligten ergeben sich im Zweifel aus der DIN 15750.
j. Der Vermieter kann sich für die Erbringung von Zusatzleistungen Dritter (Subunternehmer) bedienen. 

§ 11 ZUSÄTZLICHE LEISTUNGEN DES VERMIETERS IM BEREICH DER FUNKTIONSÜBERWACHUNG BEI VERANSTALTUNGEN 

1. Sofern zwischen den Parteien anlässlich einer Veranstaltung des Kunden (Mieters) vereinbart wurde, dass der Vermieter die Funktionen der Mietsache überwacht, erfolgt dies gegen gesondertes Entgelt. Der Vermieter kann sich für die Erbringung solcher Zusatzleistungen Dritter (Subunternehmer) bedienen.
2. Für das Zustandekommen des diesbezüglichen Vertrages gilt § 2 dieser Geschäftsbedingungen. Der Mieter trägt sämtliche Kosten für Arbeitszeit, Fahrtkosten, Reisekosten und alle sonstigen anfallenden Nebenkosten (z.B. Übernachtungs-/Hotelkosten, Parkgebühren etc.), die im Rahmen der Erbringung der Zusatzleistungen anfallen sowie etwaige Zuschläge für Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit, gemäß der sich aus der Auftragsbestätigung ergebenden Höhe.
3. Der Mieter hat auf seine Kosten alles Erforderliche zu tun, damit die Funktionsüberwachung rechtzeitig beginnen und ohne Störung durch den Vermieter oder durch Dritte durchgeführt werden kann. 

4. Soweit behördliche Genehmigungen für die Durchführung der Veranstaltung oder den Betrieb der Veranstaltungsstätte oder den Betrieb der einzusetzenden Veranstaltungstechnik erforderlich sind, holt der Mieter diese auf seine Kosten und sein Risiko rechtzeitig ein.
5. Nichtvorliegen oder Entzug einer behördlichen Genehmigung liegt allein im Risiko- und Verantwortungsbereich des Mieters, es sei denn, der vom Vermieter verursachte und dem Vermieter vorwerfbare Zustand der Mietsache ist hierfür verantwortlich. 

6. Durch die Übernahme der Funktionsüberwachung sind wir weder in der Verantwortung als Betreiber, noch als Veranstalter, noch als Verantwortlicher für Veranstaltungstechnik, es sei denn dies ist vom Auftraggeber gesondert und ausdrücklich beauftragt und vertraglich vereinbart worden und ergibt sich aus der Auftragsbestätigung. Die Verantwortlichkeiten, Kompetenzen und Pflichten der an der technischen Planung und Durchführung einer Veranstaltung Beteiligten ergeben sich, wenn nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, aus der DIN 15750.
7. Sofern zwischen den Parteien vereinbart wird, dass der Vermieter auch die Überwachung der Funktionen der Mietsache übernimmt, stehen dem Vermieter dabei insbesondere folgende Rechte und Befugnisse zu:
a. Wenn durch das Wetter oder andere plötzliche oder unvorhergesehene, nicht vom Vermieter zu vertretende Ereignisse eine Gefahr für die Mietsache oder für die körperliche Unversehrtheit von Personen oder für erhebliche Sachwerte oder für die öffentliche Sicherheit und Ordnung besteht ist der Vermieter berechtigt, die Mietsache außer Betrieb zu setzen und ggf. abzubauen und abzutransportieren.
b. Sofern Krawall oder Aufruhr, innere Unruhen oder andere plötzliche oder unvorhergesehene, nicht vom Vermieter zu vertretende Ereignisse die Anlage oder die Sicherheit des Betriebs der Anlage oder die Gesundheit von Personen gefährden, kann der Vermieter kann die Anlage abschalten oder abbauen oder die Mietsache abtransportieren.
c. Der Vermieter kann die Anlage bei Nichtvorliegen oder Entzug einer erforderlichen behördlichen Genehmigung außer Betrieb setzen oder ggf. abbauen.
8. Wird gemäß den vorstehenden Voraussetzungen (z.B. Nichtvorliegen einer erforderlichen behördlichen Genehmigung) die Anlage außer Betrieb gesetzt oder abgebaut, sind jedwede Ansprüche gegen den Vermieter, insbesondere auch Minderungs- oder Schadensersatzansprüche, ausgeschlossen, es sei denn es handelt sich um Personenschäden oder Ansprüche wegen der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten.
9. Für eine Haftung auf Schadensersatz gelten unbeschadet der obigen Ausführungen die Regelungen nach § 7 dieser Geschäftsbedingungen. 

§ 12 VERANTWORTLICHKEIT DES MIETERS UND ANWEISUNGEN DES VERMIETERS 

1. Der Mieter übernimmt hinsichtlich der Mietsache und deren Gebrauch – mit Ausnahme bezüglich der nach § 11 dieser Geschäftsbedingungen geregelten Leistungen der Funktionsüberwachung, sofern vom Vermieter ausdrücklich vorher beauftragt – die volle Alleinverantwortung sowie sämtliche Verkehrssicherungspflichten. 

2. Die Benutzung und der Einsatz der Mietsache und die damit einhergehenden Gefahren für die Mietsache, für Personen und Sachen Dritter liegt allein im Verantwortungsbereich des Mieters. Der Vermieter ist – soweit nicht nach Maßgabe des § 11 dieser Geschäftsbedingungen ausdrücklich vorher vereinbart – nicht verpflichtet, die Verwendung der Mietsache durch den Mieter zu überwachen oder den Mieter diesbezüglich zu instruieren. 

3. Werden durch das Aufstellen oder den Betrieb von Anlagen des Vermieters durch den Mieter nach Ansicht des Vermieters Personen oder Sachen einschließlich der Mietgegenstände selbst und sonstiger Sachen des Vermieters gefährdet, ist der Mieter verpflichtet, sofern er darauf von Seiten des Vermieters hingewiesen wird, den Hinweisen und Aufforderungen des Vermieters zur Vermeidung von Gefahren Folge zu leisten.
4. Der Mieter ist verpflichtet, auf ihm vom Vermieter mitgeteilte oder ihm anderweitig bekannte Gefahren auch gegenüber Dritten (insb. auch Personen, die die Mietsache bedienen etc.) hinzuweisen und diese rechtzeitig entsprechend zu warnen und zu instruieren. 

5. Verletzt der Mieter eine der vorgenannten Pflichten schuldhaft, stellt er den Vermieter von etwaigen Schäden, die dem Vermieter daraus resultieren sowie von etwaigen Ansprüchen, die Dritte gegenüber dem Vermieter geltend machen, frei. 

§ 13 HAFTUNG DES MIETERS 

1. Der Mieter haftet für alle Schäden an der Mietsache und für den Verlust der Mietsache, soweit sie auf einem Verschulden des Mieters beruhen.
2. Der Mieter haftet unbeschränkt für sämtliche Verstöße gegen Verkehrs- und Ordnungsvorschriftenund sonstige gesetzliche Bestimmungen sowie für sämtliche Besitzstörungen, die er oder Dritte, denen der Mieter die Mietsache überlässt, verursachen. 

§ 14 VERTRAGSDAUER, RÜCKTRITT UND AUSFALLENTSCHÄDIGUNG 

1. Der Mietvertrag beginnt und endet zu den im Mietvertrag genannten Zeitpunkten.
2. Tritt der Mieter von dem Mietvertrag zurück oder verweigert er aus einem anderen Grund die Annahme der Leistung des Vermieters oder zahlt er den Mietzins nicht rechtzeitig im Voraus, ist er verpflichtet, dem Vermieter als Ersatz für die entstandenen Aufwendungen und geminderten Möglichkeiten einer anderweitigen Vermietung nach folgenden Bestimmungen eine pauschalierte Ausfallentschädigung in nachfolgender Höhe zu zahlen. Die vom Mieter zu zahlende Ausfallentschädigung beträgt: 

  • bei Rücktritt bis 4 Wochen vor Mietbeginn: 00% des Mietpreises
  • bei Rücktritt zwischen 4 Wochen und 2 Wochen vor Mietbeginn: 50%des ;ietpreises
  • bei Rücktritt zwischen 2 Wochen und 1 Woche vor Mietbeginn: 75% des Mietpreises
  • bei Rücktritt innerhalb von 1 Woche vor Mietbeginn: 90% des Mietpreises

3. Dem Mieter bleibt der Nachweis offen, dass uns kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. 

§ 15 ERFÜLLUNGSORT UND ANZUWENDENDES RECHT 

1. Dieser Vertrag und das gesamte Rechtsverhältnis der Parteien unterliegen dem Deutschen Recht, soweit nicht spezielle Verbraucherschutzvorschriften im Heimatland des Kunden für diesen günstigere Regelungen enthalten.
2. Erfüllungs- und Zahlungsort ist – soweit sich aus dem Vertrag mit dem Kunden nichts anderes ergibt – unser zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bestehender Geschäftssitz.